VOLLVERZINSUNG: WIE SIND STEUERNACHZAHLUNGEN UND -ERSTATTUNGEN ZU VERZINSEN?

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Vollverzinsung bis zu einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 geäußert.

Das BVerfG hatte die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen als verfassungswidrig beurteilt, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 ist die Verzinsung neu zu regeln. Das bisherige Recht ist für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 weiter anwendbar.

Die Finanzverwaltung hat sich nun zur Umsetzung des Beschlusses des BVerfG geäußert und die Besteuerungspraxis geregelt. Danach sind sämtliche erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 auszusetzen. Es erfolgt keine Festsetzung anfallender Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019.

Zudem hat das BMF erläutert, wie mit geänderten oder berichtigten Zinsfestsetzungen, mit vorläufigen Zinsfestsetzungen, mit Einspruchsfällen, rechtsanhängigen Fällen und im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung zu verfahren ist. Es hat ferner klargestellt, dass Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nicht von dieser Regelung betroffen sind.


Veröffentlicht am: 12. Januar 2022
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer