VERSCHIEBUNG EINER GERICHTSVERHANDLUNG: NUR ECHTE „LAST-MINUTE-ANTRÄGE“ ERFORDERN DIREKTEN KRANKHEITSNACHWEIS
Ist ein Prozessbeteiligter zu einer mündlichen Verhandlung geladen und aus erheblichen Gründen verhindert (z.B. wegen Krankheit), sollte er bei Gericht möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung ohne den Erkrankten trotzdem durch, verletzt es den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später angefochten werden kann.
Hinweis: Wie hoch die Hürden für die Glaubhaftmachung der Terminverlegungsgründe sind, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung: Grundsätzlich müssen die Gründe für eine Terminverlegung nur „auf Verlangen“ des Richters glaubhaft gemacht werden. Wird der Verlegungsantrag aber „in letzter Minute“ vor dem Termin gestellt, muss der Antragsteller von sich aus alles unternehmen, um seinem Antrag zum Erfolg zu verhelfen (z.B. direkt ein ärztliches Attest über die Verhandlungsunfähigkeit einreichen). Ein solcher „Last-Minute-Antrag“ liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn er erst am Verhandlungstag selbst oder am Vortag nach Dienstschluss gestellt wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass für einen am Vormittag des Vortags der Verhandlung gestellten Antrag nur dann die erhöhten Nachweisanforderungen für „Last-Minute-Anträge“ gelten, wenn besondere Umstände hinzutreten, beispielsweise, wenn dem Antrag keine Kontaktdaten des Antragstellers entnommen werden können.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Kläger am Vortag um 10:04 Uhr per Fax die Vertagung der mündlichen Verhandlung beantragt. Das Finanzgericht (FG) hatte den Antrag als „Last-Minute-Antrag“ angesehen, da es einen „besonderen Umstand“ darin sah, dass im Antrag keine Telefonnummer angegeben war. Der BFH lehnte die Einordnung als „Last-Minute-Antrag“ jedoch ab und verwies darauf, dass das FG die Telefonnummer des Klägers ohne weiteres über eine Internetrecherche hätte in Erfahrung bringen können. Der Kläger war somit nicht unerreichbar gewesen, so dass für den Terminverlegungsantrag nicht ein von Vornherein zu erbringender Krankheitsnachweis gefordert werden konnte.