VERSÄUMTE REVISIONSBEGRÜNDUNGSFRIST: BEI TOTALAUSFALL DER PC-ANLAGE MUSS „PLAN B“ BESTEHEN

Wenn Beteiligte eines Rechtsstreits mit einer Revision gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts vorgehen wollen, müssen sie dieses Rechtsmittel innerhalb eines Monats ab Urteilszustellung einlegen. Die Frist zur Begründung der Revision beträgt zwei Monate. Die Begründungsfrist kann aber verlängert werden, wenn vor Fristablauf ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt wird.

Hinweis: Geht die Revisionsbegründung verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, lässt sich die Revision möglicherweise noch über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erwirken. Dieses verfahrensrechtliche Instrument kann Anwendung finden, wenn der Prozessbeteiligte ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, ist die Fristversäumnis unbeachtlich.

Ein Fall des BFH zeigt, dass sich der Ausfall der Computeranlage in einer Rechtsanwaltskanzlei nicht ohne weiteres als tragfähiger Wiedereinsetzungsgrund anführen lässt. Im vorliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt die Revisionsbegründungsfrist verstreichen lassen und erst ein paar Tage nach Fristablauf um Fristverlängerung gebeten.

Er wollte dann später eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erwirken, indem er argumentierte, dass die Frist zwar ordnungsgemäß in sein Anwaltsprogramm eingetragen worden sei. In den zwei Tagen vor Fristablauf sei aber der EDV-Server seiner Kanzlei komplett ausgefallen, so dass keine elektronische Bearbeitung der gespeicherten Fristen hätte erfolgen können. Die Fristen seien zwar täglich auf einem externen Datenträger gesichert worden, dieses Backup habe aber wegen des Totalausfalls nicht eingespielt werden können.

Der BFH sah die Revision wegen der Fristversäumnis gleichwohl als unzulässig an und lehnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Nach Gerichtsmeinung erfordert eine ordnungsgemäße Büroorganisation, dass bei elektronisch geführten Kalendern noch zusätzliche Vorkehrungen getroffen werden, die im Fall von EDV-Problemen einen uneingeschränkten Zugriff auf die Fristen erlauben. Im vorliegenden Fall hatte sich der Anwalt für die Fristenkontrolle ausschließlich auf den Kanzleiserver verlassen, so dass der BFH ein sogenanntes Organisationsverschulden der Kanzlei nicht ausschließen konnte.

Hinweis: Der Prozessbevollmächtigte muss also Vorkehrungen dafür treffen, dass eine Fristenkontrolle auch bei einem Serverausfall noch möglich ist. Denkbar ist in diesem Zusammenhang beispielsweise, Fristen zusätzlich „auf Papier“ festzuhalten oder ein Backup-System einzurichten, das auch bei einem Serverausfall noch einen Zugriff auf die Daten – gegebenenfalls über externe Rechner – erlaubt.


Veröffentlicht am: 15. Juli 2019
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten