VERFASSUNGSGEMÄSS: GRUNDERWERBSTEUER BEI ERWERB EINES MITEIGENTUMSANTEILS

Wenn Sie einen Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft erwerben, fällt, auch wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört, keine Grunderwerbsteuer an, soweit weniger als 95 % aller Anteile an der Gesellschaft in einer Hand vereinigt werden. Wenn Sie hingegen nicht über eine Gesellschaft, sondern direkt einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück erwerben, wird stets Grunderwerbsteuer fällig. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste entscheiden, ob diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist.

Mit Notarvertrag vom 19.09.2016 erwarb der Kläger ein Grundstück zum Miteigentum in Höhe von 3/14. Der vereinbarte Kaufpreis für das gesamte Grundstück betrug 290.000 EUR, so dass das Finanzamt Grunderwerbsteuer entsprechend dem Anteil von 3/14 festsetzte. Der Kläger legte dagegen Einspruch ein. Sein Anteil betrage weniger als 95 %. Des Weiteren liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, wenn für einen sogenannten Asset-Deal – also den Erwerb eines Miteigentumsanteils – Grunderwerbsteuer anfalle, für einen Share-Deal – also den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft – hingegen nicht.

Das FG gab dem Kläger nicht recht. Das Finanzamt hat zutreffend in dem steuerpflichtigen Erwerb des Miteigentumsanteils von 3/14 an einem Grundstück und dem steuerfreien Erwerb eines Gesellschaftsanteils einer grundbesitzenden Gesellschaft im selben Umfang keinen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz1 Grundgesetz gesehen. Der Erwerb des Miteigentumsanteils führt zu einer Grunderwerbsteuerpflicht.

Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz soll wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt oder eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Belastung rechtfertigen können. Es gibt jedoch Unterschiede zwischen dem Erwerb eines Miteigentumsanteils und dem Erwerb eines Gesellschaftsanteils – sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Die Grunderwerbsteuer knüpft die Besteuerung an einen Rechtsträgerwechsel an. Dies rechtfertigt eben auch eine unterschiedliche Behandlung, da sich beim Erwerb eines Gesellschaftsanteils kein Rechtsträgerwechsel ergibt.


Veröffentlicht am: 13. Dezember 2018
Veröffentlicht in: Grunderwerbsteuer