VERFAHRENSRECHT: WEGFALL VON SÄUMNISZUSCHLÄGEN BEI EINREICHUNG EINES VERKEHRSWERTGUTACHTENS

Zu bestimmten Anlässen muss der Wert eines Grundstücks ermittelt werden. Ein solcher Anlass kann zum Beispiel die Festsetzung der Grunderwerbsteuer sein. Das Finanzamt nutzt dazu ein spezielles Verfahren. Es kann jedoch vorkommen, dass bestimmte Tatsachen nicht berücksichtigt wurden und das Grundstück eigentlich einen niedrigeren Wert hat. Ein solcher kann dann durch ein Gutachten nachgewiesen werden. Was aber gilt, wenn die Steuer bereits festgesetzt und lediglich aus dem Grund noch nicht gezahlt wurde, dass noch ein Gutachten eingereicht werden soll. Können dann trotzdem Säumniszuschläge anfallen? Hierüber musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.

Aufgrund einer Anteilsvereinigung zum 22.08.2016 musste das Finanzamt Grunderwerbsteuer für ein unbebautes, an einen Photovoltaikbetreiber verpachtetes Grundstück festsetzen. Bereits bei Abgabe der angeforderten Feststellungserklärung wies die Antragstellerin auf Altlasten des Grundstücks hin, die zu dessen Wertlosigkeit führen und fügte Nachweise bei. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 22.01.2018 den Grundbesitzwert auf etwa 10,6 Mio. EUR fest und verwies auf die Möglichkeit eines Verkehrswertgutachtens. Daraufhin wurde ein Grunderwerbsteuerbescheid mit einer Steuer von ca. 700.000 EUR und Fälligkeit zum 12.03.2018 erlassen. Die Antragstellerin legte am 20.02.2018 Einspruch gegen die Grundbesitzwertfeststellung ein. Mit Unterschriftsdatum 13.03.2018 wurde ein Gutachten erstellt, welches am 20.03.2018 beim Finanzamt einging. Der ermittelte Verkehrswert betrug 1 EUR. Das Finanzamt gewährte die Aussetzung der Vollziehung erst ab dem 20.03.2018, wodurch bis dahin Säumniszuschläge in Höhe von ca. 6.900 EUR entstanden.

Das FG gab dem Finanzamt recht. Bei Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts mittels Verkehrswertgutachten ist eine Aufhebung der Vollziehung erst ab dem Tag des Eingangs des Gutachtens zu gewähren. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist zwar zur Vermeidung von Säumniszuschlägen auch eine rückwirkende Aufhebung der Vollziehung möglich. Das FG war in diesem Fall jedoch anderer Ansicht. Beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts trifft den Steuerpflichtigen nicht nur die Darlegungs- und Feststellunglast, sondern eben auch die Nachweislast. Erst wenn der Steuerpflichtige den Nachweis erbracht hat, kann das Finanzamt diesem ohne weitere Ermittlungen oder Beweiserhebungen folgen. Der Nachweis ist zudem erst dann erbracht, wenn das Gutachten dem Finanzamt auch tatsächlich vorliegt.


Veröffentlicht am: 14. November 2019
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten