UMSATZBESTEUERUNG DER ÖFFENTLICHEN HAND: BMF ERGÄNZT UMSATZSTEUER-ANWENDUNGSERLASS
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 09.07.2020 ein Schreiben zu den Anwendungsfragen des § 2b Umsatzsteuergesetz veröffentlicht.
Mit Einführung des § 2b UStG ist die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand neu geregelt worden. Die Umsatzsteuerpflicht gilt danach grundsätzlich für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielen. Die öffentliche Hand wird wie eine Unternehmerin behandelt, wenn sie in privatrechtlicher Form handelt. Sie gilt selbst dann als Unternehmerin, wenn sie sich öffentlich-rechtlicher Handlungsformen bedient, aber mit ihren Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen steht. Im Ergebnis werden mehr Leistungen der Gemeinden und Städte der Umsatzsteuer unterliegen.
Das BMF ergänzt in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Im Fokus des BMF-Schreibens stehen die umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeiten der Kreishandwerkerschaften, das Betreiben von Parkscheinautomaten und Weinprämierungen.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.