ÜBERTRAGUNG VON GAS- UND ELEKTRIZITÄTSZERTIFIKATEN: ERWEITERUNG DER STEUERSCHULDNERSCHAFT

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 23.03.2020 ein Schreiben zur Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten veröffentlicht.

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ist das Umsatzsteuergesetz (UStG) im Hinblick auf die Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) zum 01.01.2020 neu gefasst worden. Die bestehende Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde auf die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ausgeweitet. Das bedeutet, dass bei nach dem 31.12.2019 ausgeführten Übertragungen dieser Zertifikate an Unternehmer der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Die Übertragung dieser Zertifikate stellt somit eine sonstige Leistung dar.

Diese Regelungen sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 ausgeführt werden. Bei Leistungen, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.04.2020 ausgeführt worden sind, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsumfang nicht zu beanstanden, wenn von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen wird (Übergangsregelung). Voraussetzung ist allerdings, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer zutreffend versteuert wird. Das gilt auch für den Fall, dass das Entgelt nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.04.2020 vereinnahmt und die Leistung erst nach der Vereinbarung des Entgelts ausgeführt worden ist.

Hinweis: Das BMF-Schreiben sieht in diesem Zusammenhang eine Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vor.

 

 


Veröffentlicht am: 12. Mai 2020
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer