TROTZ TRAGEPFLICHT AM ARBEITSPLATZ: AUSGABEN FÜR FFP2-MASKEN SIND NICHT ALS WERBUNGSKOSTEN ABSETZBAR

In Zeiten der Corona-Pandemie besteht in vielen Betrieben mittlerweile eine Maskenpflicht, sei es direkt am Arbeitsplatz oder zumindest in öffentlichen Bereichen wie Fluren und Treppenhäusern. Waren anfangs noch jegliche Formen von Alltagsmasken erlaubt, sind mittlerweile meist sogenannte FFP2-Masken verpflichtend.

Stellen Arbeitgeber der Belegschaft bei der Arbeit solche Masken zur Verfügung, ist darin kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil der Arbeitnehmer zu sehen. Das Bereitstellen von Masken hat keinen Arbeitslohncharakter, da es im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt.

Tragen Arbeitnehmer die Kosten für FFP2-Masken selbst, können sie diese jedoch nicht als Werbungskosten geltend machen. Ein steuerlicher Abzug als berufliche Schutzkleidung ist nicht möglich, da die Masken auch vor und nach der Arbeit getragen werden können. Die Finanzämter werden darauf verweisen, dass eine rechtliche Abgrenzung der beruflichen Nutzung nur schwer möglich ist. Auch für das Tragen der Masken auf dem Weg zur Arbeit (in öffentlichen Verkehrsmitteln) ist keine steuerliche Anerkennung möglich, da der Arbeitsweg steuerlich bereits durch die Entfernungspauschale abgedeckt ist.

Hinweis: Eine Chance, die Kosten steuermindernd geltend zu machen, kann sich lediglich für Arbeitnehmer mit Vorerkrankungen bieten. Sie können die Kosten als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn sie eine ärztliche Verordnung vorlegen können, die vor der Anschaffung der Masken ausgestellt wurde. Eine solche Verordnung wird etwa bei schweren Lungenkrankheiten wie COPD oder Mukoviszidose eingeholt werden können. Aber selbst in diesen Ausnahmefällen kommt es am Ende häufig nicht zu einer Steuerersparnis, da Kostenerstattungen der Krankenkassen gegenzurechnen sind und die zumutbare Belastung (Eigenanteil) übersprungen werden muss.


Veröffentlicht am: 12. Mai 2021
Veröffentlicht in: Einkommensteuer