THESAURIERUNGSBEGÜNSTIGUNG: UNENTGELTLICHE ANTEILSÜBERTRAGUNG AUF STIFTUNG LÖST KEINE NACHSTEUER AUS
Personenunternehmen können die sogenannte Thesaurierungsbegünstigung wählen, so dass nichtentnommene Gewinne nach einem besonderen Einkommensteuertarif versteuert werden. Diese Gewinne werden zunächst mit einem Steuersatz von 28,25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) besteuert. Bei einer späteren Entnahme erfolgt dann eine Besteuerung mit weiteren 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).
Hinweis: Durch diese Besteuerung „in zwei Schritten“ ergibt sich zwar insgesamt eine höhere Belastung als bei einer sofortigen Versteuerung mit dem regulären Spitzensteuersatz von 45 %, allerdings lässt sich so auch ein unverzinslicher Steueraufschub (Zinsvorteil) erlangen.
Eine Nachversteuerung des zunächst begünstigt besteuerten Gewinns muss nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) unter anderem erfolgen, wenn ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eingebracht wird.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ist hingegen keine Nachversteuerung vorzunehmen, wenn ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf eine Stiftung übertragen wird. Das Gericht verwies darauf, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des EStG nur die Einbringung in Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erfasst wird und Stiftungen oder andere Rechtsgebilde nicht im Wege einer erweiternden Gesetzesauslegung einbezogen werden müssen.