STIPENDIUM: STEUERPFLICHTIGE ODER STEUERFREIE EINKÜNFTE?

Ein Absolvent einer Hochschule kann, sofern er auf seinem Gebiet gute Leistungen erbringt, unter Umständen in den Genuss eines Stipendiums kommen. Mit diesem Geld kann er seinen Lebensunterhalt bestreiten, wissenschaftliche Forschung betreiben oder seine Ausbildung weiter voranbringen, ohne für seinen Lebensunterhalt einer anderweitigen Arbeit nachgehen zu müssen.

Da das auch im Interesse des Staates ist, werden Stipendien in der Regel steuerfrei behandelt. Wenn bestimmte Bedingungen jedoch nicht eingehalten werden, geht diese Steuerbefreiungsvorschrift ins Leere. So muss gewährleistet sein,

  • dass der Stipendiengeber auf eine konkrete Gegenleistung (wie z.B. bei einer Arbeitnehmertätigkeit) verzichtet,
  • dass der deutsche Staat involviert ist (also eine Hochschule oder ein mit der Hochschule verbundenes Unternehmen das Stipendium vergibt),
  • dass die Gelder für die Deckung des Unterhalts oder die Forschung verwendet werden und
  • dass der zur Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderliche Betrag nicht überschritten wird.

Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, liegen steuerpflichtige Einkünfte vor. Einer ausländischen Postdoktorandin wurde das kürzlich vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) erklärt. Sie war in Deutschland forschend tätig und erhielt im Rahmen eines Regierungsstipendienprogramms ihres Landes regelmäßig Zahlungen, um ihre Forschungen betreiben zu können. Doch wiederkehrende Zahlungen gehören zu den sonstigen Einkünften. Und immer, wenn diese Zahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen – also keine Darlehensauszahlungen oder bloße Vermögensverschiebungen darstellen -, sind sie steuerpflichtig. Eine Gegenleistung für die wiederkehrenden Zahlungen ist nicht vonnöten. Die ausländische Postdoktorandin musste daher für mehrere Jahre Einkommensteuer nachzahlen.


Veröffentlicht am: 12. Oktober 2018
Veröffentlicht in: Einkommensteuer