STILLE BETEILIGUNG: BLOSSES VERWANDTSCHAFTSVERHÄLTNIS FÜHRT NOCH NICHT ZUM TARIFLICHEN STEUERSATZ

Will man mit seinem Unternehmen am Markt bestehen, muss man langfristig ausreichend liquide sein. Um dies zu erreichen, kann man genügend Eigenkapital im Unternehmen liegenlassen, Fremdkapital wie beispielsweise Bankkredite aufnehmen oder auf einen Finanzierungsmix setzen. Eines dieser gemischten Konstrukte ist die sogenannte stille Beteiligung. Hierbei wird quasi in aller Stille – also nach außen nicht erkennbar – ein weiterer Gesellschafter mit einer Kapitaleinlage dazugeholt. Dieser erhält – je nachdem, wie der Gesellschaftsvertrag ausgestaltet ist – einen Anteil am Gewinn und teilweise auch am Verlust. Seine Einkünfte aus der Beteiligung muss der Stillhalter – so heißt der stille Gesellschafter – als Kapitalerträge versteuern. Hierbei gilt ein Einkommensteuersatz von einheitlich 25 %.

Eine Ausnahme von diesen 25 % gibt es jedoch: Wenn zwischen einem zu mindestens 10 % beteiligten Gesellschafter und dem Gläubiger der Kapitaleinlage ein Näheverhältnis besteht, wird der tarifliche Steuersatz angewendet. Das zumindest hat ein Finanzamt für eine Konstellation zwischen einem Vater (Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH) und dessen Sohn (Prokurist der GmbH und stiller Gesellschafter) angenommen. Die Einnahmen des Sohnes von über 100.000 EUR jährlich aus der stillen Beteiligung sollten nicht mit 25 %, sondern mit dem Spitzensteuersatz versteuert werden.

Das Finanzgericht Hessen, welches in der Sache angerufen wurde, beurteilte das Näheverhältnis jedoch anders. Denn ein Näheverhältnis im Sinne der Vorschrift bedeutet nicht, dass ein Verwandtschaftsverhältnis bestehen muss. Vielmehr muss ein Beherrschungsverhältnis vorliegen, die „beherrschte Person“ darf also keine Entscheidungsfreiheit mehr haben. Beispielsweise dürfte der Sohn keinen Einfluss darauf haben, ob die stille Beteiligung bestehen bleibt, aufgelöst oder neu begründet wird. So war es im Streitfall aber nicht. Das Näheverhältnis zwischen Vater und Sohn bzw. zwischen Geschäftsführer und Prokurist allein reichte nicht aus. Der Sohn konnte seine Einkünfte aus der stillen Beteiligung daher mit einem Einkommensteuersatz von nur 25 % versteuern.


Veröffentlicht am: 13. März 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer