STEUERRÜCKZAHLUNG NACH ANFECHTUNG: KEINE SÄUMNISZUSCHLÄGE AUF PÜNKTLICH GEZAHLTE STEUERN
Wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wird, muss der Steuerzahler für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags an das Finanzamt zahlen.
Hinweis: Säumniszuschläge sind ein Druckmittel des Fiskus, um bestehende Zahlungsansprüche durchzusetzen. Sie sollen Steuerzahler dazu anhalten, ihre Steuerschulden pünktlich zu zahlen.
Wurden Steuern von einem Insolvenzschuldner zunächst pünktlich gezahlt, später aber aufgrund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters wieder erstattet, darf das Finanzamt auf die dann auflebenden Steuerschulden keine rückwirkenden Säumniszuschläge berechnen – dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Im vorliegenden Fall hatte der spätere Insolvenzschuldner seine Steuerzahlungen 2009 bis 2013 zunächst pünktlich geleistet. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2013 erklärte der Insolvenzverwalter schließlich die Anfechtung der Steuerzahlungen, so dass das Finanzamt einen Betrag von 350.000 EUR an die Insolvenzmasse zurückzahlte. Das Amt war nun der Auffassung, dass auf die erstatteten Steuern rückwirkend für die Zeit zwischen ursprünglicher Fälligkeit und Insolvenzeröffnung Säumniszuschläge von 71.000 EUR entstanden seien.
Der BFH war jedoch gegenteiliger Ansicht und urteilte, dass die Steuerforderungen zwar rückwirkend wieder aufgelebt, die Forderungen aber bereits damals pünktlich entrichtet worden waren. Eine Säumnis war damit nicht eingetreten, so dass keine Säumniszuschläge vom Amt berechnet werden durften.