STEUERBESCHEIDE: KÖNNEN MEHRERE BESCHEIDE IN EINEM SCHRIFTSTÜCK ENTHALTEN SEIN?

Wenn Sie Ihren Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt erhalten, bekommen Sie ein Schriftstück, auf dem das Wort „Bescheid“ steht. Ein Bescheid ist ein Verwaltungsakt einer Behörde, in der diese zum Beispiel die Steuern festsetzt. Aber wenn man sich den Steuerbescheid genauer ansieht, können neben der Steuer auch Vorauszahlungen oder Zinsen festgesetzt werden. Es sind daher oft mehrere Bescheide in einem Schriftstück enthalten. Aber wie handhabt man dann einen Einspruch? Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste darüber entscheiden.

Die Klägerin hatte einen landwirtschaftlichen Betrieb geerbt. Im steuerlichen Verfahren wurde festgestellt, dass in der nach dem Tod des Erblassers abgegebenen Erklärung unzutreffende Angaben gemacht wurden. Daher hob das Finanzamt die früheren Feststellungen auf und erließ eine neue gesonderte Feststellung für den gesamten Betrieb inkl. der Hofstelle. In den Anlagen zur Feststellung war auch eine eigene Bedarfswertfeststellung für den Wohnteil enthalten. Die Klägerin machte nun geltend, dass das Finanzamt die erste Bedarfswertfeststellung für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht hätte ändern dürfen. Inhaltlich ging sie die festgestellten Werte jedoch nicht an. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Bei dem Bescheid handelt es sich um einen Sammelbescheid, da neben der gesonderten Festsetzung des Grundbesitzwerts für die wirtschaftliche Einheit „Betrieb der L und F in X“ in den Anlagen 1 und 2 weitere gesonderte Feststellungen enthalten sind. In Anlage 1 findet sich die „Feststellung für den Grund und Boden“ und in Anlage 2 die „Feststellung für den Wohnteil in X“. Es handelt sich dabei nicht nur um Berechnungen für die Festsetzung des Grundbesitzwerts. Neben der Berechnung ist nämlich auch ein explizit als „Feststellung“ bezeichneter Teil vorhanden. Dies steht der Annahme einer bloßen Berechnung entgegen. Es liegen auch keine Scheinfeststellungen vor. Das Finanzamt hatte den Bescheid bewusst so erlassen. Eine Aufspaltung des Bescheids in einzelne Teile widerspräche auch der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont. Die Klägerin hatte sich in ihrem Einspruch nur gegen die Feststellung des Grundbesitzwerts für den landwirtschaftlichen Betrieb gewandt. Damit wurden die anderen Feststellungen im Bescheid bestandskräftig, denn auch bei Sammelbescheiden kommt es immer auf das Ziel des Einspruchs an.


Veröffentlicht am: 14. Februar 2022
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten