SONDERAUSGABEN: BEWERTUNG EINER ALTENTEILERWOHNUNG

Überträgt man seinen Betrieb altersbedingt an einen Nachfolger, möchte man natürlich sicherstellen, auch im Alter versorgt zu sein. Dies kann etwa dadurch erreicht werden, dass der Nachfolger einen angemessenen Preis für den Erwerb zahlt oder teilweise andere Vorteile hierfür überträgt wie beispielsweise das Wohnrecht an einer Wohnung. Der Mietwert einer solchen Wohnung kann dann als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung des Nachfolgers angesetzt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Nürnberg (FG) entscheiden, ob das Finanzamt den Sonderausgabenabzug zu Recht ablehnte.

Im Jahr 2015 schlossen der Kläger und sein Vater einen notariell beurkundeten landwirtschaftlichen Übergabevertrag. Danach erhielt der Vater ein Wohnrecht auf Lebenszeit und ein lebenslanges monatliches Taschengeld von 700 EUR. Im Einkommensteuerbescheid 2020 erkannte das Finanzamt die hieraus resultierende dauernde Last nur teilweise an. Den auf die Altenteilerwohnung entfallenden Nutzungswert berücksichtigte es nicht.

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Nach dem Gesetz sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs stehen. Der zwischen dem Kläger und seinem Vater geschlossene Versorgungsvertrag erfüllt die Mindestvoraussetzungen für eine Altenteilsregelung.

Die Ansicht der Finanzverwaltung, dass nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammenhängenden Aufwendungen als Sonderausgaben anzuerkennen sind, widerspricht der Auffassung des FG. Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll der Miet- bzw. Nutzungswert der Wohnung nicht berücksichtigt werden. Nach Ansicht des FG spricht jedoch das Gesetz für eine Berücksichtigung des Nutzungswerts. Die Überlassung der Wohnung führt zu einer wirtschaftlichen Belastung, da der Kläger die Wohnung nicht selbst oder durch Vermietung nutzen kann.


Veröffentlicht am: 12. August 2025
Veröffentlicht in: Einkommensteuer