SELBSTBESTIMMTES REGELN DER LETZTEN DINGE: EIGENE BESTATTUNGSVORSORGE IST NICHT ABSETZBAR
Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamts kostet eine Bestattung in Deutschland im Schnitt knapp 13.000 EUR. Stemmen müssen diese Summe in vielen Fällen die Hinterbliebenen. Wer Bestattungskosten für einen Angehörigen übernimmt oder aus erbrechtlichen Gründen übernehmen muss, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das gilt aber nur, wenn die Kosten nicht aus dem Nachlass beglichen werden können oder nicht durch anderweitige Geldleistungen gedeckt sind.
Wer selbst für seine eigene Bestattung vorsorgen will, kann eine Sterbegeldversicherung abschließen oder eine Einmalzahlung in einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag leisten. Ein Fall des Finanzgerichts Münster (FG) zeigt im Übrigen, dass die eigene Bestattungsvorsorge nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden kann.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 EUR abgeschlossen. Das Finanzamt hatte diesen Betrag nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Das FG lehnte ebenfalls ab und verwies darauf, dass dem Kläger für die Bestattungsvorsorge keine zwangsläufig höheren Aufwendungen entstanden seien als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerzahler gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.
Die Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen ziele darauf ab, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen. Solche Aufwendungen waren nach Gerichtsmeinung vorliegend nicht gegeben, insbesondere handelte es sich um eine freiwillige Aufwendung.
Hinweis: Steuerlich abziehbar sind lediglich Kosten für vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Sterbegeldversicherungen (Altverträge). Diese zählen noch zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und sind daher als Sonderausgaben absetzbar.