SCHENKUNGSTEUER: KEINE SCHENKUNG BEI VERZICHT

Der Fiskus will immer nur unser Bestes – unser Geld. Auch wenn wir etwas geschenkt bekommen, kann es sein, dass wir etwas davon abgeben müssen. Aber was gilt, wenn man etwas geschenkt bekommt und sich im Gegenzug zu Zahlungen verpflichtet? Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Der Kläger hatte mit seinem Vater und seinem Bruder im Jahr 2006 zu gleichen Teilen eine Verwaltungs-GmbH mit einem Stammkapital von 27.000 EUR errichtet. Unternehmensgegenstand war der Erwerb, die Verwaltung, die Nutzung und Verwertung eigenen Vermögens sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen. Noch im Jahr 2006 wurde beschlossen, dass die zur Nutzung eingebrachten Vermögenswerte den Kapitalrücklagen zugeführt und für jeden Gesellschafter Verrechnungskonten geführt werden. Kurz darauf übertrug der Vater treuhänderisch Depotvermögen von ca. 4 Mio. EUR auf die GmbH. Gebucht wurde dies als „Verbindlichkeiten“ an den Vater. Dessen Einzahlung von 200.000 EUR wurde als „Kapitalrücklage“ gebucht. 2007 beschlossen die Gesellschafter die Umbuchung der „Verbindlichkeiten“ gegenüber dem Vater in die Kapitalrücklage der GmbH. Im Jahr 2012 wurde eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen. Der Vater verzichtete im Gegensatz zu den Brüdern auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung, wodurch sich seine Beteiligungsquote verringerte. Als Ausgleich sagten der Kläger und sein Bruder dem Vater und der Mutter lebenslängliche Zahlungen zu. Das Finanzamt sah darin jedoch keinen vollständigen Wertausgleich für die Minderung der Beteiligungsquote.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Sofern ein Gesellschafter an einer Kapitalerhöhung nicht vollumfänglich im Rahmen des ihm zustehenden Bezugsrechts teilnimmt und er das Bezugsrecht verfallen lässt, kann eine steuerbare Schenkung vorliegen. Ist der Wertausgleich für die Schenkung offensichtlich unzureichend, kann dementsprechend eine gemischte Schenkung vorliegen. Im Streitfall hat das Finanzamt die Bereicherung der Mitgesellschafter als zu hoch angesetzt. Es hat bei deren Ermittlung nicht berücksichtigt, dass die Aufstockung der Kapitalrücklage auf disquotalen Einlagen beruhte, die nach alter Rechtslage noch nicht der Schenkungsteuer unterlagen. Des Weiteren führt die Umbuchung als Kapitalrücklage zu Eigenkapital der GmbH, welches allein der GmbH zusteht. Es liegt also eine angemessene Gegenleistung vor. Die Söhne als Mitgesellschafter der GmbH werden somit nicht bereichert. Daher ist auch keine Schenkungsteuer festzusetzen.


Veröffentlicht am: 15. Februar 2021
Veröffentlicht in: Erbschaft-/Schenkungsteuer