SCHENKUNG UNTER NIESSBRAUCHSVORBEHALT: WIE WIRD EINE AUFSCHIEBEND BEDINGTE VERBINDLICHKEIT ABGEZINST?

Wenn jemand stirbt, ist es für die Hinterbliebenen nicht einfach. Damit der überlebende Ehegatte nicht auch noch wirtschaftliche Schwierigkeiten bekommt, soll dieser abgesichert werden. Das kann unter anderem dadurch geschehen, dass ein Kind, dem zuvor etwas übertragen wurde, regelmäßig einen Betrag an den überlebenden Ehegatten auszahlt (sogenannter Nießbrauchsvorbehalt). Diese Zahlungen sollten den steuerlichen Wert der erhaltenen Schenkung reduzieren. Was passiert aber, wenn eine gewisse Zeit zwischen diesen Ereignissen vergangen ist? Das Finanzgericht Münster (FG) musste kürzlich hierüber entscheiden.

Die Klägerin war Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Mannes. Dieser hatte 2004 der gemeinsamen Tochter einen Kommanditanteil unter Nießbrauchsvorbehalt geschenkt und die Schenkungsteuer übernommen. Die Steuer war  durch das Finanzamt festgesetzt worden. Nach dem Tod des Mannes im Jahr 2016 musste die Tochter einen monatlichen wertgesicherten Betrag an die Klägerin zahlen.

Die Klägerin beantragte daraufhin, die Steuerfestsetzung zu ändern. Die Zahlung der Tochter sollte als Verbindlichkeit berücksichtigt werden. Entweder sollte die Zahlungsverpflichtung

  • auf den Todestag des Schenkers kapitalisiert und abgezogen werden oder
  • auf den Schenkungstag kapitalisiert und auf den Todestag abgezinst werden.

Das Finanzamt war aber der Ansicht, dass die Verpflichtung auf den Todestag des Schenkers kapitalisiert und auf den Tag der Schenkung abgezinst werden muss, und erhielt Rückendeckung vom FG. Tritt im Fall von „aufschiebend bedingten Lasten“ die aufschiebende Bedingung ein, dann ist auf Antrag des Steuerpflichtigen die Schenkungsteuerfestsetzung zu berichtigen. Die Last ist dann mit ihrem tatsächlichen Wert zu berücksichtigen. Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. Daher ist im Streitfall die Verbindlichkeit der Beschenkten gegenüber der Klägerin erst mit dem Tod des Schenkers entstanden.

Eine Abzinsung erfolgt für den Zeitraum zwischen der schenkweisen Übertragung und dem Eintritt der Bedingung. Aufgrund des Bedingungseintritts ergeben sich nämlich Rückwirkungen auf den Übertragungsstichtag. Diese bestehen darin, dass von diesem Zeitpunkt an die Entstehung der Verbindlichkeit und damit auch der Abzinsungszeitraum feststehen.


Veröffentlicht am: 15. Juli 2019
Veröffentlicht in: Erbschaft-/Schenkungsteuer