SCHEIDUNG: MEDIZINISCH NOTWENDIGE ZIVILPROZESSKOSTEN
Groß ist das mediale Echo gewesen, als der Bundesfinanzhof (BFH) Scheidungskosten zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen hatte. Nach dem anschließenden „Bann“ durch den Gesetzgeber, der Änderung des Einkommensteuergesetzes im Juni 2013 und der „Rolle rückwärts“ durch den BFH sind mittlerweile Scheidungskosten – wie vorher auch – nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste sich dessen ungeachtet noch einmal mit diesem Thema befassen.
In dem Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger nur deswegen die Scheidung eingereicht, weil es ihm von seinen Ärzten empfohlen worden war. Auch seiner damaligen Frau war diese Empfehlung von ihren Ärzten ausgesprochen worden. Beide litten unter Depressionen, die sich noch verstärkten, wenn sie zusammen waren. Damit waren die Scheidungskosten in seinen Augen medizinisch begründet – und Krankheitsaufwendungen mindern grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen das zu versteuernde Einkommen.
Das FG ließ sich auf diese Argumentation jedoch nicht ein. Die Frage, ob nun Scheidungskosten außergewöhnliche Belastungen sind oder nicht, sei unerheblich. Denn außergewöhnliche Belastungen sind, sobald sie als solche deklariert werden, steuerlich berücksichtigungsfähig – es sei denn, es handelt sich um Zivilprozesskosten.
Zwar können in Ausnahmefällen auch Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zugelassen werden, wenn der Steuerpflichtige ohne sie Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr in dem üblichen Rahmen befriedigen zu können. Bei einer Scheidung ist dies jedoch regelmäßig nicht der Fall. Denn durch die Scheidung werden Kosten wie die Schmälerung der Altersvorsorge oder Zivilprozesskosten ja überhaupt erst verursacht – und nicht etwa durch die Ehe selbst. Der Kläger hatte mit seinem Antrag daher auch vor dem FG keinen Erfolg.