PRIVATE RENTENVERSICHERUNG: ALLES AUF EINMAL ODER LIEBER MONATLICH?
Bei einer privaten Rentenversicherung können Sie oft wählen, ob Sie sich den Versicherungsbetrag auf einmal auszahlen lassen oder eine monatliche Rente beziehen möchten. Bei dieser Entscheidung sollten Sie nicht nur die steuerlichen Auswirkungen im Blick haben, sondern auch Ihren tatsächlichen Finanzbedarf: Benötigen Sie das Geld sofort oder ist ein regelmäßiges Einkommen in der Zukunft sinnvoller? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte sich mit der Frage zu befassen, wie eine solche Rentenauszahlung steuerlich zu behandeln ist.
Die Klägerin erzielte im Jahr 2023 Einkünfte aus mehreren Rentenversicherungen. Darunter war auch eine monatlich gezahlte private Rente, deren in 2003 geschlossener Versicherungsvertrag entweder eine lebenslange Altersrente oder eine einmalige Kapitalauszahlung vorsah. Zu Rentenbeginn im Jahr 2022 entschied sich die Klägerin für die lebenslange monatliche Rente. Gegen den in 2024 ergangenen Steuerbescheid legte sie Einspruch ein. Sie war der Ansicht, dass die Rente nicht mit einem Ertragsanteil von 18 %, sondern als Kapitaleinkünfte besteuert werden müsse.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Rente wurde zu Recht als sonstige Einkünfte und nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt. Bei der Rente der Klägerin handele es sich um eine Leibrente, deren Auszahlung vom Lebensalter der Klägerin abhängig sei. Durch die Ertragsanteilsbesteuerung werde die Klägerin mit allen Steuerpflichtigen gleichgestellt, die einen Kapitalwert – unabhängig davon, ob dieser aus versteuertem oder unversteuertem Einkommen stamme – bis zum Lebensende verrenten ließen.
Zwar erfülle die Rente im Wesentlichen die Voraussetzungen der Besteuerung als Kapitalvermögen, jedoch führe die Entscheidung der Klägerin zugunsten einer Verrentung und damit gegen eine einmalige Kapitalauszahlung dazu, dass die Vorschriften über Kapitaleinkünfte nicht anwendbar seien. Daher sei die Rente jährlich mit ihrem Ertragsanteil zu besteuern.