PAPIER IST SEIT 2023 TABU: STEUERBERATER DÜRFEN NUR NOCH ELEKTRONISCH MIT FINANZGERICHTEN KOMMUNIZIEREN
Bereits seit dem 01.01.2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument an die Gerichte übermitteln; die Papierform ist seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Rechtsanwälte müssen für diese Zwecke ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (sog. „beA“) vorhalten.
Seit dem 01.01.2023 müssen auch Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (sog. „beSt“) führen, so dass auch sie spätestens ab diesem Zeitpunkt zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten verpflichtet sind. Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) hat jetzt gezeigt, dass bei Nichtbeachtung des elektronischen Kommunikationswegs wichtige prozessuale Fristen verpasst werden können. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerberater beim BFH eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und die Beschwerdebegründung am 20.01.2023 per Telefax eingereicht. Dies war der letzte Tag der Begründungsfrist. Der BFH wies ihn daraufhin auf die neue elektronische Übermittlungspflicht hin, woraufhin er den Schriftsatz nach Fristablauf durch einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt nochmals elektronisch nachsandte.
Der BFH verwarf die Beschwerde des Beraters nun als unzulässig und wies auf die versäumte Beschwerdebegründungsfrist hin. Die (fristgerechte) Übermittlung per Telefax konnte nicht mehr akzeptiert werden, da sie nicht die seit 2023 gebotene elektronische Form aufwies. Dieser Formverstoß führte zur Unwirksamkeit der Begründung.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der das Fristversäumnis hätte ungeschehen machen können, wurde vom BFH nicht gewährt, da nicht hinreichend dargelegt war, dass der Berater ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert war. Dieser hatte zwar vorgetragen, dass er den Registrierungsbrief für sein Postfach erst am 18.01.2023 von der Bundessteuerberaterkammer erhalten habe und eine Implementierung in seine Kanzleisoftware nicht innerhalb weniger Tage hätte realisieren können. Der BFH verwies jedoch darauf, dass Steuerberater die Möglichkeit hätten, sich für eine priorisierte Freischaltung anzumelden (sog. Fast lane), sofern sie – wie im vorliegenden Fall – aktiv in eine finanzgerichtliche Kommunikation eingebunden seien. Dieser beschleunigte Prozess war dem Berater im vorliegenden Fall bekannt gewesen. Aus welchen Gründen er hiervon nicht Gebrauch gemacht hatte, war nicht dargelegt worden.
Der falsch gewählte Kommunikationsweg führte im vorliegenden Fall dazu, dass die Klägerseite ein klageabweisendes Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg endgültig gegen sich gelten lassen musste – der Gang vor den BFH blieb verwehrt.