Verfahrensfehler: Beteiligte müssen trotz früherer Steuerfehltritte gehört werden
Wenn bei Grundstückskaufverträgen neben dem notariell beurkundeten Kaufpreis noch Gelder in bar fließen, wollen die Vertragsparteien häufig etwas vor dem Fiskus verbergen, beispielsweise ihr Schwarzgeld anlegen oder die Versteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen umgehen. Auch überhöht ausgewiesene Kaufpreise können im Interesse der Parteien liegen. Geraten die Vertragsparteien später jedoch miteinander in Konflikt, kommen solchen Ungereimtheiten häufig…