Kapitaleinkünfte: Werbungskostenabzugsverbot ist verfassungsgemäß
Bereits seit 2009 können Kapitalanleger bei ihren Kapitaleinkünften keine tatsächlichen Werbungskosten mehr abziehen. Stattdessen wird ihnen nur noch der Sparer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 EUR (bei Zusammenveranlagung: 2.000 EUR) pro Jahr abgezogen. Wer höhere Werbungskosten trägt, beispielsweise Kosten für einen Vermögensverwalter, mag in dieser steuerlichen Behandlung eine unzulässige Benachteiligung sehen. So auch ein Anleger aus Sachsen-Anhalt, der vor…