NICHTFRISTGERECHTE RENTENBEZUGSMITTEILUNGEN: VERSPÄTUNGSGELD IST GRUNDRECHTSKONFORM

Rentenversorgungsträger müssen den Finanzämtern alljährlich bis Ende Februar elektronisch mitteilen, welche Leistungen (insbesondere Renten) sie im Vorjahr an den jeweiligen Versicherten ausgezahlt haben. Von dieser Meldepflicht sind beispielsweise die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen und Pensionskassen betroffen.

Erfolgt die Übermittlung dieser sogenannten Rentenbezugsmitteilungen nicht fristgemäß, muss der meldepflichtige Träger ein Verspätungsgeld von 10 EUR je angefangenen Verspätungsmonat und je Mitteilung zahlen – maximal 50.000 EUR pro Veranlagungszeitraum.

Hinweis: Mit dem Verspätungsgeld sollen die Versicherungs- und Versorgungsunternehmen dazu angehalten werden, ihre Datensätze so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Finanzämter sie im Besteuerungsverfahren der Rentenempfänger nutzen können.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Regelungen zum Verspätungsgeld verfassungskonform sind. Sie verstoßen weder gegen das Verbot der Doppelbestrafung noch gegen die Unschuldsvermutung. Mit diesem Urteil scheiterte die Klage eines berufsständischen Versorgungswerks, das wegen 5.414 verspätet übermittelter Rentenbezugsmitteilungen ein Verspätungsgeld von 50.000 EUR zahlen sollte.


Veröffentlicht am: 14. Januar 2020
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten