NICHTERFÜLLTE MASSESCHULD: FRÜHERER INSOLVENZSCHULDNER KANN SICH STEUERZUGRIFF NICHT ENTZIEHEN
Verbindlichkeiten, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Handlungen des Insolvenzverwalters entstehen oder anderweitig durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, sind sogenannte Masseverbindlichkeiten, die vor anderen Verbindlichkeiten in voller Höhe aus der Vermögensmasse bedient werden. Auch Steuerschulden können Masseverbindlichkeiten sein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass das Finanzamt seine Steueransprüche nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens gegen den früheren Insolvenzschuldner persönlich festsetzen darf, wenn es sich dabei insolvenzrechtlich um Masseverbindlichkeiten handelt, die vom Insolvenzverwalter nicht bezahlt worden sind.
Im Entscheidungsfall war über das Vermögen des Klägers im Jahr 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Er besaß ein Mietobjekt, das in den Folgejahren 2004 bis 2006 weiterhin Mieteinnahmen generierte. Die Insolvenzverwalterin hatte die Vermietung unverändert fortgesetzt, jedoch weder Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner abgegeben noch Einkommensteuerzahlungen auf die Vermietungseinkünfte geleistet.
Nachdem das zuständige Amtsgericht dem Schuldner 2010 die Restschuldbefreiung erteilt hatte und in 2011 das Insolvenzverfahren aufgehoben worden war, führte das Finanzamt bei ihm eine Außenprüfung durch und erließ im Nachgang Einkommensteuerbescheide für 2004 bis 2006, in denen es die Vermietungseinkünfte erstmalig besteuerte. Der Schuldner klagte gegen diesen Steuerzugriff, unterlag damit nun jedoch vor dem BFH.
Die Bundesrichter urteilten, dass die Restschuldbefreiung nur gegenüber den Insolvenzgläubigern wirke und die Steuerschuld durch sie nicht entfalle. Für Masseverbindlichkeiten hafte der Insolvenzschuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens persönlich. Das Finanzamt war somit im Ergebnis berechtigt und verpflichtet, Einkommensteuer gegen den Schuldner festzusetzen.