NEUE REGELUNGEN ZUR BESTEUERUNG VON ERTRÄGEN AUS INVESTMENTFONDS

Im Rahmen eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung ist die Besteuerung von Investmentfonds und der daraus erzielten Erträge regelmäßig mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 neu geregelt worden.

Anders als bisher unterliegen Investmentfonds mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen (insbesondere Aktiendividenden) und inländischen Immobilienträgern (aus Vermietung und Verpachtung sowie Grundstücksveräußerungen) künftig dem normalen Körperschaftsteuertarif in Höhe von 15 %. Weiterhin können Zinsen,
Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren sowie ausländische Dividenden und Immobilienerträge von Investmentfonds steuerfrei vereinnahmt werden.

Die Besteuerung von Erträgen, die ein privater Anleger aus Investmentfonds erzielt, wird vereinfacht. Steuerpflichtige Erträge aus Investmentfonds gehören beim privaten Anleger grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, die regelmäßig dem gesonderten Steuertarif von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegen. Aufgrund der Vorbelastung mit Körperschaftsteuer auf der Fondsebene erfolgt beim Anleger allerdings je nach Art des Fonds eine steuerliche Teilfreistellung: Diese beträgt bei Beteiligung des privaten Anlegers an einem Aktienfonds 30 % der Erträge; bei Immobilienfonds bleiben 60 % (Auslandsimmobilien: 80 %) der Erträge steuerfrei. Für Mischfonds besteht eine Steuerbefreiung für den privaten Anleger in Höhe von 15 %.

Wenn Fonds ihre Erträge nicht ausschütten, sondern thesaurieren, wird eine jährlich neu festgesetzte Vorabpauschale ermittelt, die vom Anleger zu versteuern ist.


Veröffentlicht am: 16. September 2016