NATUR TRIFFT STEUERRECHT: UMSATZSTEUERLICHE FOLGEN VON TIERWOHL UND AUFFORSTUNG
Können Investitionen in artgerechte Tierhaltung oder in die Aufforstung steuerliche Konsequenzen haben? Die neuen Regelungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) machen deutlich, dass dies der Fall ist. Sie setzen die wegweisenden Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2024 um und definieren die umsatzsteuerliche Behandlung entsprechender land- und forstwirtschaftlicher Leistungen präzise.
- Über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Leistungen eines Tierzuchtbetriebs: Der BFH entschied am 29.08.2024, dass Leistungen eines Tierzuchtbetriebs, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, um eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung sicherzustellen, der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegen. Maßgeblich ist dabei nicht, dass der Leistungsempfänger die Leistung unmittelbar land- oder forstwirtschaftlich nutzt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Leistung die Produktionsweise des leistenden Betriebs beeinflusst. Eine eigenständige Verwendung durch den Empfänger ist nicht erforderlich.
- Aufforstungsleistungen: Im Gegensatz dazu entschied der BFH am 19.12.2024, dass Aufforstungsleistungen, die ein Forstwirt auf eigenen Flächen gegen Entgelt erbringt, um dem Leistungsempfänger den Nachweis einer Ersatzaufforstung gegenüber einer Behörde zu ermöglichen, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen.
Hinweis: Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Die Grundsätze des Schreibens gelten in allen offenen Fällen. Für bis zum 30.09.2025 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn Leistender und Empfänger übereinstimmend die allgemeinen Umsatzsteuerregelungen anwenden. Wird diese Nichtbeanstandungsregelung nicht in Anspruch genommen, schuldet der Leistende den ausgewiesenen Mehrbetrag und der Empfänger muss gegebenenfalls den Vorsteuerabzug berichtigen.