NACHFORDERUNGSZINSEN: KEIN ERLASS BEI VERKANNTEM WECHSEL DER STEUERSCHULDNERSCHAFT
Wenn Sie fällige Steuern zu spät zahlen, können Zinsen anfallen. Diese sollen vor allem verhindern, dass Sie einen Liquiditätsvorteil aus der Verspätung ziehen. Wie ist es aber zu bewerten, wenn jemand gar keinen Vorteil hat, weil er die Steuern zwar nicht ans Finanzamt, aber an andere Unternehmer gezahlt hat, obwohl ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft vorgelegen hätte? Das musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) kürzlich entscheiden.
A war bei Bauprojekten als Generalunternehmer tätig und bezog Bauleistungen von Handwerkern, die ihm Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellten. A beglich die Rechnungsbeträge. Die gezahlte Vorsteuer zog er in seinen Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 ab. Bei einer Außenprüfung stellte sich heraus, dass eigentlich A als Leistungsempfänger dem Finanzamt die Umsatzsteuer aus den Handwerkerleistungen geschuldet hätte. Daher wurde die Umsatzsteuer der Streitjahre erhöht und dieselben Beträge wurden zum Vorsteuerabzug zugelassen. Zugleich wurde dem A der ursprüngliche Vorsteuerabzug versagt. Das Finanzamt erließ geänderte Umsatzsteuerbescheide und setzte Nachforderungszinsen fest. Dem Antrag von A auf Erlass der Zinsen entsprach es nicht.
Das FG sah die dagegen gerichtete Klage als unbegründet an: Das Finanzamt kann Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung im Einzelfall unbillig wäre. Im Streitfall war die Festsetzung der Zinsen aber nicht unbillig. Denn es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Unterschiedsbetrag, der sich bei der Festsetzung der Umsatzsteuer ergibt, zu verzinsen ist. Im Streitfall wurden die Nachzahlungszinsen durch den zu Unrecht vorgenommenen Vorsteuerabzug ausgelöst. Bei der Ermittlung, ob A einen Zinsvorteil aus dem unberechtigten Vorsteuerabzug ziehen konnte, ist nur das Steuerschuldverhältnis zwischen A und dem Finanzamt entscheidend. Dass A die Steuer vorher rechtsgrundlos an die Handwerker gezahlt und damit gar keinen Liquiditätsvorteil hatte, ist nicht relevant.