MISSBRAUCHSRECHTSPRECHUNG DES EUGH: AUSWIRKUNGEN BEI AUSFUHRLIEFERUNGEN

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit Schreiben vom 25.06.2020 zur Anwendung der sogenannten Missbrauchsrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bei Ausfuhrlieferungen geäußert. In diesem Kontext wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH ist die Missbrauchsrechtsprechung zu innergemeinschaftlichen Lieferungen generell auch bei Ausfuhrlieferungen anzuwenden. Sofern materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erfüllt sind, kann es unschädlich sein, wenn nur einzelne formelle Kriterien des Buch- und Belegnachweises nicht vorliegen.

In seinem aktuellen Schreiben verweist das BMF explizit auf die EuGH-Rechtsprechung und erläutert zwei Fälle, in denen das Nichtvorliegen der formellen Voraussetzungen zur Versagung der Umsatzsteuerbefreiung führen kann.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde aufgrund dieser Rechtsprechung geändert.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.


Veröffentlicht am: 12. August 2020
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer