LOHNSTEUERABZUG BEI EHELEUTEN: BUNDESRECHNUNGSHOF EMPFIEHLT ABSCHAFFUNG DES FAKTORVERFAHRENS

Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann über die Wahl der Steuerklasse beeinflussen, wie viel Lohnsteuer vom Arbeitslohn monatlich einbehalten wird und wie hoch damit letztlich der Nettolohn ausfällt. Frisch Vermählte werden vom Finanzamt zunächst automatisch in die Steuerklassen IV/IV eingruppiert – und zwar unabhängig davon, ob beide Partner berufstätig sind. Die Lohnsteuerbelastung ändert sich durch diesen Wechsel aber in der Regel nicht, weil die Steuerklasse IV im Wesentlichen der Steuerklasse I entspricht. Die Eingruppierung in Steuerklasse IV/IV kann allerdings ungünstig sein, wenn nur ein Partner berufstätig ist oder die erzielten Einkommen beider Partner sehr unterschiedlich ausfallen. In diesen Fällen bietet sich die Wahl der Steuerklassenkombination III/V oder des sogenannten Faktorverfahrens an.

Die Steuerklassenkombination III/V führt zum insgesamt geringsten Lohnsteuerabzug, wenn einer der Partner allein mehr als 60 % des gemeinsamen Arbeitslohns erzielt. Er wird dann in die Steuerklasse III eingruppiert. Der andere Partner erhält die Steuerklasse V und muss eine verhältnismäßig hohe Lohnsteuerlast tragen.

Hinweis: In dieser Konstellation müssen die (Ehe-)Partner sehr häufig damit rechnen, dass ihr Einkommensteuerbescheid später zu einer Steuernachzahlung führt.

Seit 2010 haben Eheleute und eingetragene Lebenspartner alternativ die Möglichkeit, sich vom Finanzamt die Steuerklasse IV mit einem Faktor – einem steuermindernden Multiplikator – eintragen zu lassen. Bei jedem Partner wird dann der Grundfreibetrag berücksichtigt. Zudem reduziert sich durch den Faktor die einzubehaltende Lohnsteuer entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens. Im Ergebnis soll durch das Faktorverfahren sehr genau die spätere tatsächliche gemeinsame Steuerbelastung in Abzug gebracht werden, so dass bei der Einkommensteuerveranlagung weder hohe Nachzahlungen noch hohe Erstattungen zu erwarten sind. Das Faktorverfahren hat den Vorteil, dass der geringer verdienende Ehepartner nicht länger den hohen Lohnsteuerabzügen in Steuerklasse V ausgesetzt wird.

Der Bundesrechnungshof hat nun allerdings die Abschaffung des Faktorverfahrens empfohlen, da es in der Praxis weder wirksam noch wirtschaftlich sei. Die Behörde erklärte, dass das Faktorverfahren ursprünglich eingeführt worden sei, um geringer Verdienende zu ermuntern, eine sozialversicherungspflichtige (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit aufzunehmen. In der Praxis werde das Verfahren aber nur von 0,6 % der Antragsberechtigten genutzt. Diese seien zumeist ohnehin schon sozialversicherungspflichtig tätig, so dass der gesetzgeberische Zweck, Geringverdiener in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu führen, ins Leere laufe.


Veröffentlicht am: 14. Juni 2021
Veröffentlicht in: Einkommensteuer