LOHNSTEUER: ARBEITGEBERWERBUNG AUF DEM PRIVATFAHRZEUG

Manchmal hat man Glück und findet eine Nebentätigkeit, mit der man ohne viel Aufwand ein bisschen Geld dazuverdienen kann. So kann man zum Beispiel Werbeflächen auf seinem Auto vermieten. Aber reicht es dabei tatsächlich aus, sich einen Aufkleber auf sein Auto zu kleben, oder sind daneben noch andere Dinge zu beachten? Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Fall eines Arbeitgebers entscheiden, der Werbefläche auf den Privatfahrzeugen seiner Arbeitnehmer angemietet hatte.

Die Klägerin beschäftigt ca. 60 Mitarbeiter. Mit einem Teil dieser Mitarbeiter schloss sie Mietverträge über Werbeflächen an deren Privatfahrzeugen ab. Die Mitarbeiter erhielten hierfür ein Entgelt von 255 EUR pro Jahr. In einem Teil der Verträge wurde eine Zahlung von jährlich „maximal“ 255 EUR vereinbart. Neben der Verpflichtung zur Anbringung der Werbung gab es keine weiteren Pflichten der Arbeitnehmer. Die Laufzeit der Verträge war auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Die Klägerin behandelte das Entgelt nicht als Arbeitslohn und führte auch keine Lohnsteuer dafür ab. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass es sich doch um Arbeitslohn handele.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Zahlungen für die Werbung sind durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst. Das auslösende Moment für die streitigen Zahlungen an die Arbeitnehmer war ihre Stellung als Arbeitnehmer der Klägerin und damit im weitesten Sinne die Arbeitstätigkeit der Arbeitnehmer. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass das Ziel, Werbung zu betreiben, eindeutig im Vordergrund stand und das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Gegenleistung demgegenüber zurücktrat. Der Vertrag stellt losgelöst vom Dienstverhältnis auch kein marktgerechtes entgeltliches Geschäft dar. Die Verträge enthielten keine der sonst marktüblichen Vorgaben, um einen werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs zu fördern bzw. sicherzustellen, wie zum Beispiel, dass mit dem Pkw eine bestimmte Kilometerleistung erbracht oder eine bestimmte Stundenanzahl gefahren werden muss. Auch fehlte es an einer Regelung dazu, ob an dem Fahrzeug noch Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder eine Exklusivität geschuldet war. Bei marktüblichen Vertragsgestaltungen gibt es Regelungen hinsichtlich dieser Kriterien. Des Weiteren war die Laufzeit des Vertrags an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft. Somit stellen die Zahlungen für die Werbung Arbeitslohn dar.

Hinweis: Bei zusätzlichen Vereinbarungen mit Arbeitnehmern muss immer geprüft werden, ob sich daraus lohnsteuerliche Konsequenzen ergeben.


Veröffentlicht am: 12. Mai 2020
Veröffentlicht in: Einkommensteuer