KREDITGEWÄHRUNG ALS EIGENSTÄNDIGE LEISTUNG: ANPASSUNG DES UMSATZSTEUER-ANWENDUNGSERLASSES
Das Bundesfinanzministerium hat am 08.11.2017 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer Kreditgewährung veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) und nachfolgend der Bundesfinanzhof haben im Jahr 2013 entschieden, dass ein Unternehmer, der eine Bauleistung für ein Studentenwerk erbringt, die mit einer 20-jährigen Finanzierung des Bauvorhabens durch ihn verbunden ist, neben einer umsatzsteuerpflichtigen Werklieferung eine eigenständige umsatzsteuerfreie Kreditgewährung leistet.
Nach Auffassung des EuGH ist eine Werklieferung bei gleichzeitiger Finanzierung kein einheitlicher Umsatz, da sie nicht als derart eng miteinander verbunden anzusehen seien. Die Finanzierung erfülle im Wesentlichen einen eigenen Zweck.
Hinweis: Die Finanzverwaltung setzt diese Rechtsprechung nun für alle offenen Fälle um und hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Im Einzelfall ist immer zu prüfen, ob die Leistungen jeweils umsatzsteuerlich getrennt oder als eine einheitliche Leistung zu beurteilen sind. Eine gesonderte Rechnungsstellung sowie die eigenständige Bildung eines Leistungspreises sprechen für das Vorliegen eigenständiger Leistungen.