KOSTENTEILUNGSGEMEINSCHAFT: EINFÜHRUNGSSCHREIBEN ZUR UMSATZSTEUERBEFREIUNG

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Einführungsschreiben zur Befreiung der Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder veröffentlicht. Der Gesetzgeber hatte mit Wirkung zum 01.01.2020 die umsatzsteuerliche Vorschrift zu den Kostenteilungsgemeinschaften (§ 4 Nr. 29 Umsatzsteuergesetz) in Umsetzung der europarechtlichen Regelung kodifiziert. Im Vordergrund stand dabei die umsatzsteuerliche Befreiung von Dienstleistungen im Gemeinwohlbereich, sofern die Dienstleistungen in einer gemeinsamen Struktur ausgeübt werden.

Das Schreiben ist jedoch nicht nur im gemeinwohlorientierten Bereich, sondern auch im Bereich der öffentlichen Hand als wichtige Weichenstellung für Kooperationen bedeutsam. Es werden erste Auslegungshilfen für den langen und komplexen Wortlaut der gesetzlichen Norm erwartet.

Der Anwendungsbereich dieser umsatzsteuerlichen Vorschrift umfasst eine Vielzahl von möglichen Kooperationsformen. Neben dem Gesundheitsbereich sind Zusammenschlüsse vor allem in den Bereichen Kunst und Kultur, Universitäten, Forschungseinrichtungen, Wohlfahrt, aber auch im kommunalen Bereich oder der Tourismusförderung denkbar. Gegenüber umsatzsteuerlichen Organschaftsstrukturen ist die Steuerbefreiung für alle beteiligten Mitglieder des Zusammenschlusses möglich. Ein gesellschaftsrechtliches Mehrheitserfordernis besteht nicht.

Das Einführungsschreiben beschäftigt sich insbesondere mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen für Zusammenschlüsse von sowohl juristischen Personen des privaten Rechts als auch des öffentlichen Rechts. Zudem enthält es Ausführungen zur Unmittelbarkeit der Leistungen sowie zur Wettbewerbsverzerrung.

Zur Entwurfsfassung haben sich diverse Verbände geäußert und ihre Stellungnahmen veröffentlicht. Auch kommunale Spitzenverbände haben eine gemeinsame, ausführliche Stellungnahme an das BMF verfasst.

Hinweis: Es ist zu begrüßen, dass das BMF in gewissen Punkten Rechtssicherheit schafft und zumindest seine Auffassung zur gesetzlichen Norm konkretisiert.


Veröffentlicht am: 13. September 2022
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer