KONSIGNATIONSLAGER IN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG: BMF WEIST AUF VERFAHRENSÄNDERUNG HIN

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 28.01.2020 ein Schreiben im Zusammenhang mit den Angaben zu Konsignationslagern in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) veröffentlicht.

Für Meldezeiträume nach dem 31.12.2019 sind in der ZM auch Angaben zu Lieferungen von Gegenständen, die im Rahmen eines Konsignationslagers in einen anderen EU-Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, zu machen, wenn der Abnehmer der Gegenstände von vornherein feststeht.

Das BMF weist in seinem aktuellen Schreiben darauf hin, dass es aus organisatorischen Gründen übergangsweise noch nicht möglich sei, diese erforderlichen Angaben im Rahmen des bestehenden Verfahrens zur Abgabe der ZM vorzunehmen. Ersatzweise sei eine Meldung im Hinblick auf die ausgeführten Beförderungen und Versendungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – neben der bisherigen ZM – zu übermitteln. Der zu verwendende Vordruck ist auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt. Dieser kann direkt online ausgefüllt und übermittelt werden oder alternativ nach dem Ausfüllen im Offlinemodus per E-Mail an das BZSt gesendet werden. Das BZSt bestätigt sodann die Übermittlung der Meldung.

Hinweis: Ein Konsignationslager ist ein Warenlager eines Lieferanten, das sich in der Nähe des Abnehmers befindet. Die Ware verbleibt so lange im Eigentum des Lieferanten, bis der Abnehmer sie aus diesem Lager entnimmt. Erst zum Zeitpunkt der Entnahme findet eine Lieferung als Grundlage für die Rechnungsstellung statt, die im Inland umsatzsteuerpflichtig ist. Zur Vereinfachung der Besteuerung von Umsätzen in Verbindung mit einem Konsignationslager in der EU ist § 6b Umsatzsteuergesetz neu geregelt worden und auf diese seit dem 01.01.2020 anwendbar.


Veröffentlicht am: 13. März 2020
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer