KOMMUNIKATION MIT DER JUSTIZ: EINLEGEN EINER BESCHWERDE PER FAX IST NICHT MEHR MÖGLICH

Seit dem 01.01.2022 schreibt die Finanzgerichtsordnung vor, dass Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument an die Gerichte übermitteln müssen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind lediglich dann zugelassen, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist und dieser Umstand glaubhaft gemacht werden kann.

Hinweis: Wer als Rechtsanwalt zugelassen ist, muss für diese Zwecke ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (sog. beA) vorhalten. Ab 2023 müssen auch Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (sog. beSt) führen, so dass sie spätestens ab diesem Zeitpunkt zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten verpflichtet sind.

Wird beispielsweise eine Nichtzulassungsbeschwerde gleichwohl noch per Telefax eingelegt, ohne dass ein Ausnahmefall glaubhaft gemacht werden kann, ist diese Beschwerde unwirksam und nicht zu beachten. Das geht aus einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt seine Nichtzulassungsbeschwerde am 20.01.2022 als Telefaxschreiben eingelegt. Die Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 24.01.2022. Die Beschwerde galt somit als nicht eingereicht. Innerhalb der Beschwerdefrist war auch keine weitere (wirksame) Beschwerde eingereicht worden, so dass im Ergebnis nicht mehr gegen das finanzgerichtliche Urteil vorgegangen werden konnte. Auch der Versuch des Anwalts, die Fristversäumnis über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu „heilen“, schlug fehl. Der Anwalt hatte vorgetragen, dass seiner zuständigen Schreibkraft nicht bekannt gewesen sei, dass Schriftsätze ab 2022 elektronisch an die Gerichte versandt werden müssten. Nach Auffassung des Gerichts war aber nicht feststellbar, weshalb die Fristversäumnis in diesem Fall unverschuldet erfolgt sein sollte.

Hinweis: Wer einen Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) verliert, kann gegen das klageabweisende Urteil vorgehen, indem er Revision beim BFH einlegt. Dieser Weg ist aber nur eröffnet, wenn entweder das FG selbst die Revision zugelassen hat oder gegen die Nichtzulassung der Revision erfolgreich mit einer Beschwerde beim BFH vorgegangen werden konnte. Nach der Finanzgerichtsordnung muss die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils beim BFH eingelegt werden. Für die Begründung der Beschwerde gilt eine Frist von zwei Monaten, die ebenfalls ab Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils läuft.


Veröffentlicht am: 12. Oktober 2022
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten