KINDERGARTENGEBÜHREN: ZUR BERÜCKSICHTIGUNG VON KINDERBETREUUNGSKOSTEN BEI GETRENNTLEBENDEN ELTERN

Wenn Ihr Kind den Kindergarten besucht oder vielleicht nach der Schule die Hausaufgabenbetreuung, müssen Sie dafür sicherlich Gebühren bezahlen. Diese Gebühren können Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. Jedoch ist der Abzug nicht unbeschränkt möglich. So können pro Kalenderjahr und Kind zwei Drittel der Kosten, aber maximal 4.000 EUR abgezogen werden. Aber was gilt, wenn die Eltern getrennt leben und mal der Vater, mal die Mutter die Betreuungskosten trägt? Das Finanzgericht Köln (FG) musste in einem solchen Streitfall entscheiden.

Der Kläger ist Vater einer Tochter. Die Mutter des Kindes ist nicht mit dem Kläger verheiratet und lebt von ihm getrennt in einer eigenen Wohnung. Beide sind gemeinsam sorgeberechtigt. Die Tochter war zeitweise beim Vater und hatte dort ein eigens für sie eingerichtetes Kinderzimmer. Gemeldet war sie im gesamten Jahr 2018 bei der Mutter. Der Kläger zahlte im Streitjahr Beiträge an zwei Kitas. Außerdem überwies er weitere Kita-Beiträge an die Mutter und leistete Kindesunterhalt als Barunterhalt. Das Finanzamt versagte dem Vater für das Jahr 2018 den Abzug der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten mangels Haushaltszugehörigkeit.

Die Klage des Vaters vor dem FG war unbegründet. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten lagen nicht vor, da es tatsächlich an der Zugehörigkeit zum Haushalt des Vaters mangelte. Diese würde voraussetzen, dass das Kind bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilt. Im Streitfall war das Kind aber zum Haushalt der Mutter zugehörig. Hierfür sprechen insbesondere auch die melderechtliche Situation und der Umstand, dass das Kindergeld an die Mutter ausgezahlt wurde.

Zwar hat auch der Kläger die Tochter betreut. Der Betreuungsanteil der Mutter betrug jedoch deutlich mehr als 50 %. Der Lebensmittelpunkt des Kindes lag daher im Haushalt der Mutter. Nach Ansicht des FG handelte es sich bei den Aufenthalten der Tochter beim Kläger eher um zeitlich begrenzte Besuche.


Veröffentlicht am: 13. November 2023
Veröffentlicht in: Einkommensteuer