KIND MIT BEHINDERUNG: ERWERBSUNFÄHIGKEITSRENTE ZÄHLT VOLL ZU DEN EINKÜNFTEN

Kinder mit Behinderung haben oft Schwierigkeiten, sich im wirtschaftlichen Alltag der nicht körperlich oder psychisch beeinträchtigten Berufstätigen zurechtzufinden, egal wie alt sie sind. Einige Menschen benötigen sogar lebenslange Unterstützung. Sie können steuerrechtlich auch im Alter noch als Kinder gelten, so dass ihre Eltern Anspruch auf Kindergeld haben. Allerdings gilt das nur für Menschen, bei denen die Behinderung spätestens mit 25 Jahren eingetreten ist.

Der Gesetzgeber hat diese Regelung wegen des sogenannten Familienlastenausgleichs geschaffen: Bei einem nichtbeeinträchtigten Kind endet die „Last“ für gewöhnlich mit dem Abschluss der Ausbildung oder spätestens im Alter von 25 Jahren. Jedenfalls in der Regel dann, wenn sich das Kind allein unterhalten kann und die Eltern daher nicht mehr „belastet“. Bei einem Kind mit Behinderung kann das anders sein.

Muss es aber nicht zwangsläufig. Schließlich gibt es auch Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderung beschäftigen und bezahlen. Kommt dann noch eine  Erwerbsunfähigkeitsrente dazu, kann die steuerliche Einstufung als Kind entfallen, wie der folgende Streitfall zeigt.

Vor dem Finanzgericht Hessen (FG) stand nämlich die Frage im Raum, ab wann die wirtschaftliche Belastung der Eltern wegfällt, die ja die fortdauernde Kindergeldzahlung begründet. Hier hatte eine über fünfzigjährige, geistig behinderte Tochter eine Anstellung in einer Behindertenwerkstatt gefunden. Neben ihrem Arbeitslohn erhielt sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Das FG machte deutlich, dass bei der Kindergeldfestsetzung sämtliche Einkünfte und Bezüge berücksichtigt werden müssen – und zwar unabhängig davon, ob sie steuerfrei oder steuerpflichtig sind. Das bedeutete im Streitfall, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente, die nur mit dem Ertragsanteil besteuert wird, trotzdem in vollem Umfang zu den Einkünften zählt.

Die so berechneten Einkünfte waren im Streitfall hoch genug, um den gesamten notwendigen Lebensbedarf der Tochter – bestehend aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf – zu decken. Die Mutter, die zuvor trotzdem Kindergeld erhalten hatte, musste das Geld für mehrere Jahre zurückzahlen.


Veröffentlicht am: 15. April 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer