KEIN SONDERAUSGABENABZUG: BEITRÄGE ZU EINER FREIWILLIGEN PFLEGEZUSATZVERSICHERUNG MÜSSEN NICHT ABZIEHBAR SEIN
Nach der seit 2010 geltenden Rechtslage sind lediglich Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Demgegenüber werden Aufwendungen für einen darüber hinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der allerdings regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nun für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage der Frage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen. Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mit deren Hilfe sie die finanzielle Lücke schließen wollten, die sich im Falle dauernder Pflegebedürftigkeit v.a. bei höheren Pflegegraden ergeben würde. Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben bei ihnen aufgrund der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung.
Hiergegen wandten sich die Kläger und machten im Kern geltend: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten eines Sozialhilfeempfängers übernimmt, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die lediglich das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden.
Der BFH erklärte jedoch, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise lediglich als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet habe, bei der nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckte Kosten in erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihrem Einkommen oder ihrem Vermögen zu erbringen sind. Dementsprechend besteht für den Gesetzgeber keine verfassungsrechtliche Pflicht, auch die über das Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren.
Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Dies ist nach Gerichtsmeinung bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht der Fall.