INVESTITIONSABZUGSBETRAG: RÜCKGÄNGIGMACHUNG BEI VERMIETUNG – OLDTIMER NICHT ANGEMESSEN

Als Unternehmer haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen ganz konkreten steuerlichen Anreiz zu nutzen: den Investitionsabzugsbetrag. Steuerlich wirkt dieser wie ganz normale Betriebsausgaben. Der Unterschied ist jedoch, dass kein Abfluss von Vermögen stattfindet. Die Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags funktioniert quasi fiktiv, hat aber reale Auswirkungen bei der Festsetzung der Einkommensteuer.

Grundsätzlich können Unternehmer die Anschaffungskosten für einen innerhalb der nächsten drei Jahre geplanten Erwerb eines beweglichen Gegenstands zu 40 % bereits vorab als Betriebsausgaben geltend machen. Als Voraussetzung gilt, dass der Gewinn des Unternehmers einen Betrag von 100.000 EUR nicht überschreitet und das Betriebsvermögen nicht mehr als 235.000 EUR wert ist.

Was für ein Wirtschaftsgut angeschafft wird, ist nahezu egal, es muss sich lediglich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln. Die ausschließliche oder fast ausschließliche Nutzung des Wirtschaftsguts im Betrieb muss ebenfalls sichergestellt sein – und zwar mindestens im Jahr der Anschaffung und in den beiden folgenden Jahren.

Das Finanzgericht Sachen (FG) urteilte kürzlich in einem interessanten Fall, dass eine Vermietung an eine andere Gesellschaft keine Nutzung in diesem Sinne ist. Die Verbleibensvoraussetzungen waren daher im Streitfall nicht erfüllt. Der klagende Unternehmer hatte jedoch noch ein weiteres Problem. Für einen Oldtimer hatte er ebenfalls einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht. Das FG stufte dieses Fahrzeug jedoch als Liebhaberei ein. Aufwendungen hierfür gelten als unangemessen und sind nicht abzugsfähig. Auch in einem solchen Fall ist die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nicht zulässig. Der Abzugsbetrag wurde daher rückwirkend wieder aufgelöst.

Hinweis: Der Investitionsabzugsbetrag ist immer wieder ein willkommenes Mittel, um den steuerlichen Gewinn zu senken. Der Antrag kann dabei zeitlich unbefristet gestellt werden – also selbst noch nach der Steuererklärung oder, sofern die Steuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig geworden ist, nach dem Erlass des Bescheids.


Veröffentlicht am: 12. Oktober 2018
Veröffentlicht in: Einkommensteuer