HUNDESTEUER & CO.: WELCHE KOSTEN FÜR DEN VIERBEINER SICH STEUERLICH ABSETZEN LASSEN

Rund 430 Mio. EUR haben Städte und Gemeinden im Jahr 2024 durch die Hundesteuer eingenommen – so viel wie noch nie. Dies geht aus Zahlen hervor, die das Statistische Bundesamt (Destatis) Ende 2025 veröffentlicht hat. Mit der Hundesteuer alleine ist es für Hundehalter natürlich noch nicht getan. Auch die Kosten für Arztbesuche, Futter & Co. schlagen kräftig zu Buche.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob sich zumindest ein Teil der Kosten über die Einkommensteuererklärung zurückholen lässt. Hier gilt: Die Hundesteuer für eine private Hundehaltung kann nicht von der Steuer abgesetzt werden. Gleiches gilt bei Krankenversicherungskosten und Tierarztkosten eines privat gehaltenen Haustiers. Die Kosten für eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung (kurz: Hundehaftpflicht) dürfen hingegen grundsätzlich als Sonderausgaben abgezogen werden.

Hinweis: Steuermindernd wirken sich diese Kosten allerdings nur aus, wenn der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft ist. Dies ist jedoch schnell der Fall, denn die Summe der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung müsste hierfür weniger als 1.900 EUR je Kalenderjahr betragen.

Übernimmt eine professioneller Hundefriseur die Fellpflege, lassen sich die Kosten ebenfalls von der Steuer absetzen – und zwar als haushaltsnahe Dienstleistung. Dies gilt allerdings nur, wenn die Arbeiten tatsächlich im Haushalt von Herrchen oder Frauchen stattfinden. Geht man in einen Hundesalon, sind die Kosten nicht absetzbar. Weitere Voraussetzungen: Es muss eine Rechnung vorliegen, die unbar beglichen wird, also bspw. per Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Die gleichen Abzugsvoraussetzungen gelten für eine professionelle Hundebetreuung. Findet diese im Haushalt des Halters statt, können die Kosten ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden. Denn das Füttern und die Pflege, Reinigungsarbeiten, sowie Spielen gehören laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Aufgaben, die regelmäßig anfallen und üblicherweise vom Besitzer selbst erledigt werden. Ebenfalls absetzbar ist laut diesem BFH-Urteil ein Gassi-Service, auch wenn dieser natürlich nicht innerhalb des Haushalts stattfindet.

Bei Dienst- oder Assistenzhunden gelten andere steuerliche Regeln als bei einer rein privaten Hundehaltung. In solchen Fällen können nahezu alle Kosten steuerlich geltend gemacht werden – entweder als Werbungskosten, wenn das Tier beruflich eingesetzt wird, oder als außergewöhnliche Belastung, wenn der Vierbeiner der Unterstützung im Alltag dient.

Bei einem ärztlich verordneten Blindenhund übernimmt in der Regel aber die jeweilige Krankenkasse die Ausgaben, so dass mangels eines eigenen Aufwands kein Kostenabzug möglich ist. Liegt eine attestierte Beeinträchtigung vor, werden die Kosten zudem durch den Behindertenpauschbetrag abgegolten. In diesem Fall kann der Halter aber auch höhere Kosten geltend machen.


Veröffentlicht am: 12. März 2026
Veröffentlicht in: Einkommensteuer