HÄUSLICHES ARBEITSZIMMER BEI SELBSTÄNDIGEN: VERFÜGBARKEIT EINES „ANDEREN“ ARBEITSPLATZES

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können von Selbständigen nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn kein anderer betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht (siehe § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG). Ein anderer Arbeitsplatz ist nur dann verfügbar, wenn er die entsprechende Ausstattung aufweist und der Selbständige ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise zumutbar nutzen kann.

Ein Finanzgericht (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. März 2015 e K 362/15, EFG 2016 S. 1154) hatte das häusliche Arbeitszimmer eines selbständigen Logopäden anerkannt (siehe Informationsbrief Dezember 2016 Nr. 3). Im Streitfall standen zwar vier Praxisräume zur Verfügung, die aber ausschließlich von den vier Angestellten für Therapiezwecke genutzt wurden.

Inzwischen hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 22. Februar 2017 III R 9/16) die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Die (Therapie-)Räume des Logopäden standen nur in den Abendstunden und am Wochenende zur Verfügung und waren wegen ihrer besonderen Ausstattung für die umfangreiche Verwaltungstätigkeit nur eingeschränkt nutzbar. Es sei im Streitfall auch nicht zumutbar gewesen, einen weiteren Arbeitsplatz oder Raum zur ausschließlichen Nutzung für Büro- und Verwaltungstätigkeiten zu Lasten von Behandlungsmöglichkeiten einzurichten; für das häusliche Arbeitszimmer wurde daher ein Betriebsausgabenabzug von 1.250 Euro (Höchstbetrag) anerkannt.


Veröffentlicht am: 30. Juni 2017
Veröffentlicht in: Allgemein, Gerichtsurteile