GEWERBESTEUERLICHE HINZURECHNUNG: SALDIERUNG VON ZINSAUFWAND AUSNAHMSWEISE AUCH IM CASHPOOL ZULÄSSIG

Um Zins- und Finanzierungsbedingungen zu optimieren, bündeln Konzerngesellschaften ihre Liquidität mitunter in sogenannten Cashpools. Ob Zinserträge und Zinsaufwendungen, die innerhalb eines Cashpools anfallen, für Zwecke der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen saldiert werden dürfen, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht.

Im zugrundeliegenden Fall hatte sich die klagende Tochtergesellschaft im Rahmen ihrer Unternehmensgruppe an einem Cashpool beteiligt. Dabei unterhielten die Tochtergesellschaften sogenannte Quellkonten bei verschiedenen Kreditinstituten. Die Muttergesellschaft führte zu jedem dieser Quellkonten ein paralleles Zielkonto.

Der Saldo jedes Quellkontos der Tochtergesellschaft wurde bankarbeitstäglich auf null gestellt, indem ein etwaiges Guthaben auf das Zielkonto der Muttergesellschaft überwiesen oder ein etwaiger Negativsaldo durch eine Überweisung vom Zielkonto der Muttergesellschaft ausgeglichen wurde. Die dadurch entstehenden wechselseitigen Verbindlichkeiten zwischen der klagenden Tochter- und der Muttergesellschaft wurden mit 5,5 % verzinst.

In der Buchhaltung führte die klagende Tochtergesellschaft für jedes Quell- ein gesondertes Verrechnungskonto, berechnete täglich die Zinsen und buchte diese monatlich saldiert als Aufwand oder Ertrag. In ihrem Jahresabschluss 2010 saldierte sie Zinsaufwand und -ertrag und erfasste im Ergebnis keine Zinsaufwendungen. In der Gewerbesteuererklärung 2010 tauchten daher keine Zinsaufwendungen aus dem Cashpool auf. Das Finanzamt lehnte eine Saldierung ab und setzte bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung die ungeminderten Zinsaufwendungen aus dem Cashpool an.

Der BFH urteilte jedoch, dass eine Saldierung möglich sei. Da noch tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz fehlten, verwies der BFH die Sache an das Finanzgericht zurück. Die Bundesrichter verwiesen aber darauf, dass bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zwar grundsätzlich ein Saldierungsverbot gelte, ausnahmsweise aber wechselseitig zwischen zwei Personen gewährte Darlehen als einheitliches Darlehensverhältnis gewertet werden könnten, wenn die Darlehen gleichartig seien, derselben Zweckbestimmung dienten und regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet würden.

Hinweis: Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen erfüllt, so dass sämtliche Quellkonten bankarbeitstäglich miteinander verrechnet werden können. Der entstehende Saldo muss fortgeschrieben werden, indem er mit dem Saldo des jeweiligen Folgetags verrechnet wird.


Veröffentlicht am: 13. Mai 2019
Veröffentlicht in: Gewerbesteuer