GEWERBESTEUERKÜRZUNG: ZUM UNTERSCHIED ZWISCHEN BETRIEBSEINRICHTUNG UND GEBÄUDEBESTANDTEIL
Grundstücksverwaltende Unternehmen erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegen natürlich der Gewerbesteuer. Damit aber rein vermögensverwaltende Unternehmen, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen, nicht besser gestellt werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Freistellung von der Gewerbesteuer beantragt werden, die sogenannte erweiterte Kürzung. Eine der Bedingungen ist, dass keine Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste kürzlich darüber entscheiden, ob Rolltore und Rampen Betriebsvorrichtungen sind.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Zweck unter anderem die Verwaltung eines Grundstücks ist. Auf dem Grundstück stand ein Gebäude mit mehreren Hallen, in welchem sich früher eine Textilfabrik befand. Das Gebäude wurde umgebaut, saniert und aufgeteilt. Es verfügt über Rolltore und Rampen. Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wurde bis einschließlich 2016 auf Antrag der Klägerin die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gewährt. Das Rechnungsprüfungsamt beanstandete dies. Aus den Jahresabschlüssen der Klägerin gehe hervor, dass das Grundstück auch Betriebsvorrichtungen, eben die Rolltore und Rampen, umfasse. Da diese mitvermietet würden, sei die erweiterte Kürzung zu versagen.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Finanzamt habe zu Unrecht die Kürzung der Gewerbesteuer versagt. Die Klägerin habe für die Streitjahre die entsprechenden Anträge auf die erweiterte Kürzung gestellt. Bei den Rolltoren handele es sich nicht um Betriebsvorrichtungen, sondern um Gebäudebestandteile. Die Rolltore dienten der Gebäudenutzung wie Türen. Zwar würden durch sie Waren an- oder ausgeliefert, jedoch erfüllten sie damit nur mittelbar betriebliche Funktionen. Die Warenanlieferung sei zwar Voraussetzung für die Ausübung des Gewerbes, aber noch nicht das eigentliche Umsatzgeschäft. Auch die Rampen stellten keine Betriebsvorrichtungen dar. Denn es handele sich im Streitfall nicht um freistehende Rampen, sondern diese seien am Gebäude angebracht. Die Rampen hätten auch nicht die Funktion von Hebebühnen, welche auch Betriebsvorrichtungen sein könnten. Die unzutreffende Einordnung im Jahresabschluss als Betriebsvorrichtungen spiele für die Entscheidung des Streitfalls keine Rolle.
Hinweis: Verwaltet Ihr Unternehmen nur Grundbesitz? Dann sollten wir unbedingt prüfen, ob Sie die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung erfüllen.