GEWERBEBETRIEB VERSUS FREIER BERUF: WELCHE EINKUNFTSARTEN WERDEN IN HEIL(HILFS)BERUFEN ERZIELT?

Ob ein Beruf zu Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit oder Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, ist aus gewerbesteuerlicher Sicht von zentraler Bedeutung, denn nur gewerbliche Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer.

Das Bundesfinanzministerium hat nun dargelegt, wann Berufstätige im Bereich der Heil- oder Heilhilfsberufe als Freiberufler eingeordnet werden können und so dem Gewerbesteuerzugriff entgehen. Danach gilt:

  • Katalogberufe: Zur freiberuflichen Tätigkeit gehört unter anderem die selbständige Berufstätigkeit der sogenannten Katalogberufe. Das Einkommensteuergesetz nennt hier unter anderem Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Dentisten und Krankengymnasten.
  • „Ähnliche Berufe“: Als Freiberufler können Berufsbilder eingeordnet werden, die diesen Katalogberufen ähnlich sind. Hierzu müssen die jeweils ausgeübte Tätigkeit, die Ausbildung und die Bedingungen verglichen werden, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft. Im Bereich der Heil- und Heilhilfsberufe muss regelmäßig ein Vergleich mit den Katalogberufen des Heilpraktikers oder Krankengymnasten erfolgen. Damit eine Tätigkeit diesen Berufen „ähnlich“ ist, muss die ausgeübte Tätigkeit der Ausübung der Heilkunde dienen und die Ausbildung als mehrjährige theoretische und praktische Ausbildung aufgrund eines bundeseinheitlichen Berufsgesetzes absolviert werden. Zudem müssen vergleichbare berufsrechtliche Regelungen über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung vorliegen.
  • Anerkannte Berufsgruppen: Als Freiberufler gelten unter anderem folgende Berufsgruppen: Altenpfleger, Krankenpfleger und Krankenschwestern, soweit sie keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten leisten, Diätassistenten, Ergotherapeuten, medizinische Fußpfleger, Hebammen und Entbindungspfleger, Logopäden, staatlich geprüfte Masseure und Heilmasseure, soweit sie nicht lediglich oder überwiegend kosmetische Massagen oder Schönheitsmassagen durchführen, medizinische Bademeister, soweit sie auch zur Feststellung eines Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen, medizinisch-technische Assistenten, Orthoptisten, psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Podologen, Rettungsassistenten und Zahnpraktiker.

Hinweis: Wird ein Berufsträger durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen, stellt dieser Umstand bereits ein hinreichendes Indiz für die Annahme einer „ähnlichen Tätigkeit“ dar. In diesem Fall wird die Vergleichbarkeit mit einem Krankengymnasten angenommen.


Veröffentlicht am: 14. Januar 2020
Veröffentlicht in: Gewerbesteuer