GESCHÄFTSFÜHRERHAFTUNG: KÖNNEN SICH „STROHLEUTE“ VON DER HAFTUNG BEFREIEN?
Als Gesellschafter einer GmbH haftet man normalerweise nur mit seiner Einlage, während die GmbH mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Allerdings gibt es Fälle, in denen auch der Geschäftsführer einer GmbH persönlich mit seinem Privatvermögen haftet – nämlich dann, wenn ein Haftungsfall durch seine Pflichtverletzung verursacht wird. Aber was ist, wenn der Geschäftsführer davon nichts weiß, weil er eigentlich nur als „Strohmann“ fungiert? Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall darüber entscheiden.
Die Klägerin war alleinige nominelle Geschäftsführerin der T-GmbH. Sie übernahm aber keine geschäftsführenden Tätigkeiten. Vielmehr war ihr Ehemann U der (alleinige) faktische Geschäftsführer. Im Rahmen einer Betriebsprüfung deckte das Finanzamt auf, dass U im Jahr 2010 Scheinrechnungen der F-GmbH an die T-GmbH erstellt und die T-GmbH den Vorsteuerabzug daraus geltend gemacht hatte. Das Finanzamt nahm daraufhin die Klägerin in Haftung. Im Umsatzsteuerverfahren wurde entschieden, dass der Vorsteuerabzug zu Recht versagt wurde. Die Klägerin wandte sich gegen ihre Haftungsinanspruchnahme.
Doch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach dem Gesetz könne in Haftung genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer hafte. Die Voraussetzungen für eine Haftung hätten im Streitfall vorgelegen. Die Klägerin sei die (einzige) nominelle Geschäftsführerin und spätere Liquidatorin der T-GmbH gewesen. Ob sie die Aufgabe tatsächlich erfüllt habe oder nicht, sei irrelevant. Die Klägerin habe die Erklärungs- und Entrichtungspflichten der T-GmbH hinsichtlich der Umsatzsteuer 2010 verletzt. Die T-GmbH habe aufgrund der geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus den Scheinrechnungen eine fehlerhafte Umsatzsteuererklärung für 2010 abgegeben. Darin liege eine Pflichtverletzung. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Klägerin nur als „Strohfrau“ fungiert habe. Die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt. Sie habe die Geschäftsführung übernommen, ohne die Geschäfte tatsächlich zu führen. Bei einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung hätte man die Pflichtverletzung leicht erkennen müssen. Es liege somit kein Ermessensfehler des Finanzamts vor.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.