GEMEINNÜTZIGE GMBH: KEINE SELBSTLOSIGKEIT BEI CASH CIRCLES

Als gemeinnützige Organisation ist die gemeinnützige GmbH (gGmbH) recht selten. Faktisch handelt es sich um eine GmbH mit einer speziellen Satzung bzw. einem entsprechenden Geschäftszweck, die keine Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlt, soweit sie gemeinnützig handelt. Wichtigste Voraussetzung für diese Gemeinnützigkeit ist die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet. Nicht selbstlos handelt eine Gesellschaft jedoch, wenn sie in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es in einem aktuell veröffentlichten Urteil um die Frage, wo die Grenze zwischen der Förderung der Allgemeinheit und der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke lag. Im vorliegenden Fall legten Gesellschafter einer gGmbH (die alle familiär verbunden waren) siebenstellige Beträge in die Gesellschaft ein, wofür sie entsprechende Spendenbescheinigungen erhielten. Das Kapital leitete die gGmbH als Darlehen an eine (Schwester-)KG weiter, deren alleinige Gesellschafter wiederum die Gesellschafter der gGmbH waren. Die KG wiederum leitete die Geldmittel ihrerseits als Darlehen an die Gesellschafter weiter. Faktisch lief das Geld also „einmal im Kreis“.

Die Darlehen zwischen der gGmbH und der KG waren ungesichert und der Zinssatz angesichts dieser Tatsache verhältnismäßig gering. Die erwirtschafteten Darlehenszinsen spendete die gGmbH an eine Kinderklinik, worauf sie letztendlich ihre Gemeinnützigkeit gründete.

Die Richter des BFH durchschauten diese Gestaltung aber und urteilten, dass die gGmbH aufgrund des hier vorliegenden Cash Circles überwiegend eigenwirtschaftliche Zwecke verfolge. Die Förderung der Allgemeinheit (Spende der Zinserträge an die Kinderklinik) stehe nicht im Vordergrund. Zudem hätte man die Gestaltung in erster Linie gewählt, um die Einlage in die gGmbH im Rahmen des Spendenabzugs vollständig geltend machen zu können, während das Geld faktisch als langfristiges Darlehen an die Gesellschafter zurückgeflossen sei.

Hinweis: Geschickterweise hat sich das Finanzamt bei seiner Argumentation nicht auf Gestaltungsmissbrauch bezogen, da dies vor den Gerichten in der Regel ein stumpfes Schwert ist. Über die fehlende Selbstlosigkeit setzte das zuständige Finanzamt aber letztendlich dann doch die Steuerpflicht der gGmbH durch.


Veröffentlicht am: 14. Januar 2020
Veröffentlicht in: Körperschaftsteuer