FRISTVERSÄUMNIS: BEHÖRDE MUSS FRISTENBUCH UND POSTAUSGANGSKONTROLLE EINRICHTEN

Prozessbeteiligte können gegen das Urteil eines Finanzgerichts (FG) mit einer Revision vorgehen, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache als nächsthöhere Instanz neu aufrollen muss. Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt einen Monat nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils; innerhalb eines weiteren Monats muss die Revision begründet werden.

Über diese Begründungsfrist ist kürzlich das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als Beklagter gestolpert, so dass es das klagestattgebende Urteil des FG gegen sich gelten lassen muss. Das Amt hatte versucht, die Fristversäumnis über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu „heilen“, scheiterte damit jedoch vor dem BFH.

Hinweis: Bei einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird über die Fristversäumnis hinweggesehen, so dass das Rechtsbegehren noch Erfolg haben kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die betroffene Prozesspartei ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war.

Das BZSt argumentierte, dass es keine Schuld an der Fristversäumnis trage, da es durch seine innerbehördliche Organisation dafür Sorge getragen habe, dass Fristen unter den üblichen Umständen eingehalten würden. Im vorliegenden Fall sei ordnungsgemäß eine neue Prozessakte angelegt worden und die Neuaufnahme des Revisionsverfahrens im behördeneigenen Dokumentenmanagementsystem erfolgt. Die Wiedervorlage werde üblicherweise in dieses System und zusätzlich in eine Word-Datei eingetragen. Beides sei im Streitfall versehentlich unterblieben, was aber ein entschuldbares Büroversehen darstelle.

Der BFH lehnte den Wiedereinsetzungsantrag jedoch ab, da nach dem Vortrag des BZSt nicht ausgeschlossen war, dass ein sogenannter Organisationsfehler der Behörde vorlag, der einer Wiedereinsetzung entgegensteht. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung muss bei einer ordnungsgemäßen Büroorganisation ein Fristenkontrollbuch geführt werden, in dem sämtliche Fristabläufe vermerkt und Fristen erst nach ihrer Einhaltung gelöscht werden. Darüber hinaus muss die Finanzbehörde die Erledigung bei fristwahrenden Schriftsätzen bis zur Absendung über eine Postausgangskontrolle überwachen. Beide „Sicherungsnetze“ waren vom BZSt offensichtlich nicht installiert worden.


Veröffentlicht am: 12. September 2018
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten