FRIST ZUR URTEILSABFASSUNG: GERICHTE MÜSSEN AUSSCHÖPFEN DER FÜNFMONATSFRIST NICHT BEGRÜNDEN
Urteile müssen nach der Finanzgerichtsordnung schriftlich abgefasst werden. Spätestens fünf Monate nach deren Verkündung (oder Zustellung des Urteilstenors) müssen sie vollständig mit Gründen versehen bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingegangen sein. Die Frist soll sicherstellen, dass die schriftliche Begründung noch zeitnah zum Eindruck aus der mündlichen Verhandlung erfolgt und die Beteiligten nicht unzumutbar lange über die Entscheidungsgründe im Unklaren gelassen werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung trägt die Frist dem „abnehmenden richterlichen Erinnerungsvermögen“ Rechnung.
Hinweis: Wird die Frist vom Gericht überschritten, liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor, so dass das Urteil allein wegen dieses Zeitverzugs aufgehoben werden kann. Unerheblich ist dann, ob die Entscheidung in der Sache richtig war.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Gericht nicht begründen muss, warum es die Fünfmonatsfrist voll ausgeschöpft hat. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Kläger vor dem Thüringer Finanzgericht die vollen fünf Monate auf sein vollständig abgefasstes Urteil warten müssen. Er zog vor den BFH und rügte eine lückenhafte Urteilsbegründung.
Die Bundesrichter sahen hinsichtlich der zeitlichen Begleitumstände jedoch keine Begründungspflicht des FG. Zwar müssen in einem Urteil die Gründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe und der damit verbundene Begründungszwang dienen aber nur der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Das Gericht muss nicht begründen, warum es an einem früheren Absetzen des Urteils gehindert war.
Hinweis: Die Gerichte dürfen sich für die Abfassung des Urteils also ohne Begründung bis zum letzten Tag der Fünfmonatsfrist Zeit lassen. Ein Verfahrensfehler kann hieraus nicht abgeleitet werden.