FREIWILLIGER WEHRDIENST: WANN ELTERN NOCH EINEN KINDERGELDANSPRUCH HABEN
Politisch viel diskutiert wird in letzter Zeit die mögliche Wiedereinführung eines verpflichtenden Wehrdiensts in Deutschland. Davon abgesehen ist aber auch das Interesse junger Menschen am freiwilligen Wehrdienst zuletzt gewachsen: Im Vergleich zum Vorjahr haben sich jüngst 15 % mehr von ihnen für einen freiwilligen Wehrdienst entschieden.
Wichtig für Familien: Für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag weiterhin Kindergeld ausgezahlt werden – z.B. während einer Ausbildung, sowie während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahrs. Das Ableisten des freiwilligen Wehrdiensts durch ein volljähriges Kind führt für sich genommen noch nicht zu einem Anspruch auf Kindergeld. Das hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) unterstrichen – allerdings können weitere Gründe dazu führen, dass dennoch ein Kindergeldanspruch besteht.
Im zugrunde liegenden Fall des BFH ging es um einen jungen Mann, der nach dem Abitur zehn Monate lang einen freiwilligen Wehrdienst absolviert hatte. Für die Zeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Dauer der dreimonatigen Grundausbildung hatte die Familienkasse noch Kindergeld bewilligt. Nach der Grundausbildung arbeitete der junge Mann in einem Mannschaftsdienstgrad bei der Bundeswehr, eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr absolvierte er nicht. Nach dem freiwilligen Wehrdienst begann er ein Studium an einer zivilen Hochschule. Für die Zeitspanne zwischen Abschluss der Grundausbildung und Start des Studiums gewährte ihm die Familienkasse kein Kindergeld.
Dagegen klagte der junge Mann – mit Erfolg. Der BFH gab ihm recht und entschied, dass auch nach dem Ende der Grundausbildung trotz einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ein Anspruch auf Kindergeld bestehen kann; und zwar dann, wenn – wie im Streitfall – eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz noch nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann.
Die dreimonatige Grundausbildung bei der Bundeswehr kann zwar auch Teil einer Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier sein. Sie führt jedoch nicht zu dem für den weiteren Bezug von Kindergeld schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung. Denn dazu zählt demgegenüber die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit für seine spätere Verwendung in der Laufbahngruppe der Mannschaft, wenn sie zu Beginn der Verpflichtungszeit erfolgt. Die Ausbildung insgesamt umfasst nicht nur die Grundausbildung, sondern auch die sich anschließende Dienstpostenausbildung. Dies gilt auch für den freiwilligen Wehrdienst.