FRAGLICHE STEUERSCHULDEN: STEUERN ZAHLEN TROTZ ZWEIFELS AN DER RICHTIGKEIT DES BESCHEIDS?
Wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten, kann sich daraus eine Erstattung oder eine Schuld ergeben. Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit der berechneten Steuer, so können Sie zuerst Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Falls dies keinen Erfolg hat, ist der nächste Schritt die Klage. Sie sollten hierbei jedoch die Zahlung der Steuerschuld nicht aus den Augen verlieren. Denn ein Einspruch hemmt nicht die Zahlung. Damit die Zahlung aufgeschoben wird, bis es eine endgültige Entscheidung gibt, muss man die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, in welcher Höhe die Steuerschuld ausgesetzt werden sollte.
Der Antragsteller ist Berechtigter eines durch Bebauung ausgenutzten Teilerbbaurechts. Die Wohnung ist vermietet. Gegen seinen Grundsteuerwertfeststellungsbescheid und seinen Grundsteuermessbetragsbescheid legte der Antragsteller Einspruch ein. Daraufhin änderte das Finanzamt die Bescheide. Gegen die geänderten Bescheide legte der Antragsteller erneut Einspruch ein und beantragte erfolglos die AdV der Bescheide. Am 01.07.2024 stellte er daher einen gerichtlichen Antrag auf AdV. Die Grundsteuerbewertung sei nach seiner Ansicht in bestimmten Punkten verfassungswidrig. Das Finanzamt hatte während des Verfahrens mit Bescheiden vom 23.07.2024 die Vollziehung der Steuerschuld zu 50 % ausgesetzt.
Der Antrag vor dem FG war unbegründet. Eine weiter gehende AdV über die bereits gewährten 50 % hinaus ist abzulehnen. Grundsätzlich wäre eine AdV bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts möglich. Allerdings muss dabei das besondere Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes überwiegen. Bei der Interessenabwägung maßgeblich sind einerseits die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits die Auswirkungen einer AdV hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung.
Nach Ansicht des Senats überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht, da ihm keine irreparablen Nachteile durch die Grundsteuer drohen. Dem Antragsteller wurde außerdem bereits eine hälftige Aussetzung gewährt. Dadurch fällt seine wirtschaftliche Belastung schon geringer aus. Jedoch benötigen die Kommunen die Einnahmen aus der Grundsteuer, so dass einer weiteren Aussetzung ein öffentliches Interesse an der Sicherung der Einnahmen entgegensteht.