FRAGE DER STEUERSCHULDNERSCHAFT: SIND SIE EVTL. WIEDERVERKÄUFER VON TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN?

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein aktuelles Schreiben zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang geändert.

Zur Rechtslage: Wird ein Internet- und/oder TV-Anschluss an einen Unternehmer bereitgestellt, liegt eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation vor. Die Bestimmung des Leistungsorts erfolgt nach § 3 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz. Der Leistungsempfänger ist Steuerschuldner, wenn er ein sogenannter Wiederverkäufer ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn er ein Unternehmer ist, der mehr als die Hälfte der von ihm erworbenen Leistungen weiterveräußert. Ferner muss der eigene Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung sein (nicht mehr als 5 % der erworbenen Leistungen). Es ist dabei auf die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr abzustellen. Im Unternehmen selbsterzeugte Leistungen bleiben bei der Beurteilung der vorgegebenen Grenzwerte unberücksichtigt.

Das BMF führt aus, dass der Begriff des Wiederverkäufers grundsätzlich eng auszulegen ist. Nicht als Wiederverkäufer gelten Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter, die Telekommunikationsdienstleistungen an die einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Mieter weitergeben.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF hat eine Nichtbeanstandungsfrist für Leistungen, die vor dem 01.07.2022 ausgeführt wurden, eingeräumt.


Veröffentlicht am: 18. Juli 2022
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer